FG Baden-Württemberg zur Höhe der Biersteuer eines "Hobbybrauers"

Ein Hobbybrauer, der sein Bier auch verkauft, muss den Regelsteuersatz zahlen. Dies geht aus einem mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2018 hervor. Die Biersteuer entstehe für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier durch Herstellung ohne Erlaubnis nach dem Biersteuergesetz. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle (Az.: 11 K 1344/17, rechtskräftig).

Hauptzollamt wandte Regelsteuersatz an

Zunächst hatte der Kläger im zugrundeliegenden Fall angezeigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei Hektoliter zu brauen. Sodann teilte er dem Hauptzollamt mit, ein Nebengewerbe angemeldet zu haben, um seine Überschüsse verkaufen zu können. Das Hauptzollamt wies ihn darauf hin, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge habe. Der Kläger reichte eine Steueranmeldung ein. Er errechnete aber eine Steuer zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 26,43 Euro. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer in Höhe von 47,14 Euro.

Keine Steuerbefreiung bei Verkauf des Bieres

Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf, betont das FG. Ein Steuerlager sei ein Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. Bei der Brauerei des Klägers handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwende, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von zwei Hektoliter pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, habe dies keine Auswirkung im Streitfall. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von zwei Hektoliter. Nach der EU-Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie) könnten die Mitgliedstaaten lediglich Bierbrauer von der Steuer bis zu einer Jahresmenge von zwei Hektoliter befreien, sofern kein Verkauf stattfindet. Hiervon habe die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht. Der Kläger habe jedoch auch Bier verkauft.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2018 - 11 K 1344/17

Redaktion beck-aktuell, 4. Juli 2018.