Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Gewinne, die ein Steuerpflichtiger aus der Veräußerung von Kryptowährungen erlangt, sind als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Dies stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg klar. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Es liege auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, selbst wenn die Finanzverwaltung bei Kryptowährungen wegen des oft gegebenen Auslandsbezugs auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Gewinne aus Handel mit Kryptowährungen erklärt

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Der Kläger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Der Sohn handelte auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Eltern und Sohn waren sich über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Der Sohn kaufte zunächst mit US-Dollar die Kryptowährung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte der Beklagte als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger legte Einspruch ein.

FG: Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse "sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt", "die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind" und in denen ein "greifbarer Wert" gesehen würde.

Erlangung vermögenswerten Vorteils zu bejahen

Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.

FG verneint strukturelles Vollzugsdefizit

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden, führt das FG weiter aus. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit circa acht Jahren gebe, nur schwer aufdecken ließen, reiche dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten und müsse "erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen". Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben. Das FG hat die Revision zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 - 5 K 1996/19

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2021.