FG Baden-Württemberg: Mindestlohngesetz auf auslandsansässige Transportunternehmen anwendbar

Das deutsche Mindestlohngesetz ist auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteilen vom 22.08.2018 entschieden (Az.: 11 K 544/16; 11 K 2644/16).

Ausländische Transportunternehmen klagten gegen Anwendung des Mindestlohngesetzes

In zwei gleich gelagerten Fällen hatten sich die ausländischen Transportunternehmen jeweils gegen die Prüfungsverfügung des Hauptzollamtes Stuttgart gewandt, mit der Unterlagen angefordert wurden, die die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten. Hiergegen hatten die beiden Unternehmen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg insbesondere mit der Begründung, die Anwendung des Mindestlohngesetzes sei nicht mit Europarecht vereinbar, Klage erhoben.

FG: Zollverwaltung durfte Mindestlohnprüfungen nach deutschem Recht durchführen

Das Finanzgericht hat die Klagen der Transportunternehmen unter Zulassung der Revision abgewiesen. In seinen Urteilsbegründungen hat sich das Finanzgericht eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2018 - 11 K 544/16

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2018.