Ausgleichszahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen (sogenannte Betriebsrentenanwartschaften) erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010.
Finanzamt versagte Berücksichtigung als Werbungskosten
Der Kläger machte in Höhe der Raten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.
FG bejaht Vorliegen von Werbungskosten
Im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen seien einkommensteuerrechtlich Werbungkosten, stellte das FG dagegen klar. Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert. So habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gegolten, wonach grundsätzlich "jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen sei".
Vereinbarung dient Sicherung der Einnahmen
Aufgrund der Vereinbarung flössen dem Kläger künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Komme es infolge der Vereinbarung nicht "zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge", stelle die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern diene der Sicherung der Einnahmen, die einen Werbungskostenabzug ermögliche, so das FG.
BFH verwirft Nichtzulassungsbeschwerde
Im Streitjahr habe die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht gegolten, merkt das FG an. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts gegen das Urteil des FG sei vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.11.2018 als unzulässig verworfen worden (Az.: VI B 34/18).