Grundsteuerwertbescheid: Vollziehung wird nicht ausgesetzt

Das FG Baden-Württemberg hat einem Eigentümer, der die neuen baden-württembergischen Bewertungsregelungen für verfassungswidrig hält, Eilrechtsschutz gegen seinen Grundsteuerwertbescheid versagt. Es fehle an einem berechtigten Aussetzungsinteresse, es bestünden aber auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel.

Das FG bekräftigt in seiner Entscheidung (Beschluss vom 20. März 2025 - 8 V 250/25), dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes nur dann Erfolg haben könne, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse der Gemeinde an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt. Das sei hier nicht der Fall.

Das FG verweist auf die enorme Bedeutung der Grundsteuer als Finanzierungsquelle der Kommune. Die würde ihr aber abgeschnitten, wenn dem Antragsteller und in der Folge in allen derzeit bei den Finanzämtern anhängigen ruhenden Verfahren die Vollziehung ausgesetzt würde. Dass der Antragsteller einen irreparablen oder gar existenzgefährdenden Nachteil erleide, wenn er die Grundsteuer zahle, sei nicht feststellbar.

Das FG hat aber auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Bewertungsregelung (§ 38 Abs. 1 LGrStG BW). Es hatte sie schon in zwei Urteilen von 2024 für verfassungsgemäß erachtet, auf die es verweist. Dagegen seien derzeit beim BFH Revisionen unter den Aktenzeichen II R 26/24 und II R 27/24 anhängig. Das Modell in Baden-Württemberg weicht vom Bundesmodell ab und stellt maßgeblich auf Größe und Lage des Grundstücks für den Wert ab, die Bebauung spielt keine Rolle. 

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2025 - 8 V 250/25

Redaktion beck-aktuell, hs, 4. April 2025.

Mehr zum Thema