FG Düsseldorf: Steuerbescheid angestellten Anwalts bei nachträglichem Bekanntwerden von Arbeitgeberzuschüssen zu Versorgungswerkbeiträgen zu ändern

Ein Steuerbescheid ist nach § 173 AO zu ändern, wenn ein angestellter Rechtsanwalt, der Beitragszahlungen an ein berufsständisches Versorgungswerk leistet, diese in seiner Steuererklärung in voller Höhe als "Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen" einträgt, ohne sich zu einem dazu geleisteten Arbeitgeberzuschuss und dessen Höhe zu äußern. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Beitragszahlungen an das Versorgungswerk und die jeweilige Höhe des von dem Rechtsanwalt selbst getragenen Betrages nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des § 173 AO darstellen (Urteil vom 28.01.2020, Az.: 10 K 546/19 E, BeckRS 2020, 4609, rechtskräftig).

Arbeitgeberzuschüsse nicht deklariert

Der Kläger ist angestellter Rechtsanwalt. Er ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk. In den Streitjahren 2012 bis 2016 war er sogenannter Selbstzahler. Als solcher zahlte er den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Versorgungswerk. Hierzu zahlte ihm sein Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge zweckgebunden aus. In den Steuererklärungen der Streitjahre 2012 bis 2016 erklärte der Kläger die Zahlungen an das Versorgungswerk in voller Höhe als "Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen". Nur in den Jahren 2015 und 2016 erfolgten Eintragungen zum Arbeitgeberanteil. Für das Jahr 2012 reichte der Kläger eine Bescheinigung des Versorgungswerks ein, aus der die Gesamthöhe der entrichteten Mitgliedsbeiträge – ohne Angaben zur Höhe des Arbeitgeberzuschusses – hervorging.

Finanzamt berücksichtigt Arbeitgeberanteil nachträglich

Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte die um den Arbeitgeberanteil gekürzten Zahlungen bei den Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen an. Das Amt vertrat die Ansicht, dass eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vorliege, da den Steuererklärungen keine Belege über die Zusammensetzung der geleisteten Beträge beigefügt gewesen seien.

Anwalt sieht keine "neuen" Tatsachen

Der Kläger wandte dagegen ein, dass keine neue Tatsache vorliege. Dem Finanzamt hätte aufgrund der Vorjahre und der für das Jahr 2012 eingereichten Bescheinigung klar sein müssen, dass eine Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zu erfolgen habe.

FG bejaht nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung der Einkommensteuerbescheide sei zu Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgt. Die Beitragszahlungen an ein berufsständisches Versorgungswerk (anstelle von Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung) und die jeweilige Höhe des vom Kläger selbst getragenen Betrages nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses stellten nachträglich bekannt gewordene Tatsachen dar, so das FG. Durch die Bescheinigung des Versorgungswerks für 2012 hätte das Finanzamt keine positive Kenntnis davon gehabt, dass ausschließlich Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk und nicht auch Beträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet worden seien. Die Höhe der vom Kläger selbst getragenen Altersvorsorgeaufwendungen hätte sich daraus nicht ergeben, so das Gericht weiter.

Änderung verstößt nicht gegen Treu und Glauben

Die Änderung des Bescheids sei auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, heißt es im Urteil weiter. Das Finanzamt habe zwar gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen. Denn die Angaben des Klägers hätten Anlass für Nachfragen gegeben. Dieser Pflichtverstoß des Finanzamts wiege aber nicht deutlich schwerer als die Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers. Trotz eindeutiger Hinweise in den Anleitungen zur Steuererklärung habe der Kläger die Beiträge falsch und für die Jahre 2012 bis 2014 ohne Angaben zum Arbeitgeberzuschuss eingetragen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 - 10 K 546/19 E

Redaktion beck-aktuell, 8. April 2020.