Einschätzung des Verordnungsgebers plausibel
Das OVG hält die Regelung zur Schließung der Beherbergungsstätten für rechtmäßig. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass dies der Kontaktreduzierung und damit der Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten diene, sei plausibel und bewege sich innerhalb des Einschätzungsspielraums. Die Regelung sei auch erforderlich. Denn es fehlten weiterhin Medikamente und ein Impfstoff gegen Corona. Daher bestehe die Gefahr, dass touristischer – auf Übernachtung angelegter – Reiseverkehr die Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung insbesondere in den Tourismusregionen erhöht.
Öffnung von Einkaufszentren kein Gleichheitsverstoß
Das OVG sieht es bei summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich verfehlt an, wenn der Verordnungsgeber eine Öffnung von Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken unter strengen Abstands- und Hygienemaßnahmen als kein milderes und ebenso geeignetes Mittel ansieht. Dass Einkaufszentren in Sachsen-Anhalt dagegen öffnen dürften, begründe keinen Gleichheitsverstoß. Die Differenzierung zwischen Betrieben des Einzelhandels und der touristischen Beherbergung sei sachlich gerechtfertigt.
Beherbergungsbetriebe können bald mit Lockerungen rechnen
Es sei auch davon auszugehen, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers fortlaufend der epidemischen Lage angepasst werde. So seien zeitnahe Lockerungen im Bereich der Beherbergungsbetriebe bereits konkret angekündigt worden.