Keine Überstundenzahlungen für bestimmte Arbeiten
In dem Gesetz heißt es, dass bestimmte Arbeiten mit verderblichen Gütern von Überstunden-Zahlungen ausgenommen seien. Es geht dabei unter anderem um das "Einfrieren, Trocknen, Lagern, Verpacken für den Transport oder Verteilung". Im Original lautet die fragliche Passage: "The canning, processing, preserving, freezing, drying, marketing, storing, packing for shipment or distribution of: (1) Agricultural produce; (2) Meat and fish products; and (3) Perishable Foods."
Gericht: Regelung nicht eindeutig
Der Streit entbrannte darum, wie diese Aufzählung richtig zu deuten sei. Ist damit nur das Verpacken für Transport bzw. Verteilung gemeint? Oder wird hier die Verteilung als eigenständige Tätigkeit aufgelistet, für die es keine Überstunden gibt? Für die Fahrer hängt von der Antwort ab, ob ihnen die Überstunden bezahlt werden - denn dass sie schnell verderbliche Produkte verteilen, bestreitet keiner. Die vorherige Instanz gab in dem Streit der Molkerei Recht. Das Berufungsgericht analysierte in einem 29 Seiten langen Urteil sowohl Grammatik als auch Präzedenzfälle bei solchen Ausnahmen und kam zu dem Schluss, dass die Lesart der Fahrer angesichts der Doppeldeutigkeit der Aufzählung durchaus zulässig sei.