FDP-Fraktion will gestaffelte Revisionsbegründungsfrist in Strafverfahren

Die FDP-Fraktion erstrebt vor dem Hintergrund der "Last-Minute-Absetzung" des 3.025 Seiten langen NSU-Urteils eine Anpassung der Revisionsbegründungsfrist in § 345 Abs. 1 StPO. Dazu habe sie den Bundestag in einem Antrag aufgefordert, von der Bundesregierung die Vorlage eines Gesetzesentwurfs zu verlangen, berichtete der parlamentarische Pressedienst am 28.05.2020. Vorgesehen werden solle eine gestaffelte Frist unter Berücksichtigung des Verfahrensumfangs.

Frist soll erst mit Zustellung von Urteil und Protokoll beginnen

Die Revisionsbegründungsfrist solle vergleichbar der Regelung des § 275 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens gestaffelt werden. Außerdem solle § 345 StPO so reformiert werden, dass die Revisionsbegründungsfrist erst zu laufen beginne, wenn dem Rechtsmittelführer das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sind, fordert die FDP-Fraktion weiter (BT-Drs. 19/19503). Zusätzlich solle eine absolute Obergrenze für die Absetzungsfrist - also die Frist, innerhalb der ein schriftliches Urteil zu den Akten gebracht werden müsse - gemäß § 275 Abs. 1 - 3 StPO geschaffen werden.

Frist von einem Monat bei großen Verfahren nicht ausreichend

Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft hätten nach aktueller Gesetzeslage gemäß § 345 Abs. 1 StPO in Berufungsverfahren einen Monat Zeit, um nach eingelegter Revision und Urteilszustellung die Revisionsbegründung zu fertigen. Diese starre Frist könne insbesondere bei großen, langwierigen Verfahren, verbunden mit einer langen Absetzungsdauer des Urteils, dem Anspruch auf eine sachgerechte und bestmögliche Bearbeitung des Falles nicht gerecht werden. Dies zeige der NSU-Prozess, in dem das bereits am 11.07.2018 mündlich verkündete Urteil in letzter Minute am 21.04.2020 abgesetzt worden sei (die Absetzungsfrist wäre am 22.04.2020 abgelaufen) und 3.025 Seiten umfasse. 

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2020.