Der wegen des Gedichts “Schmähkritik“ über den türkischen Präsidenten Erdogan zur Unterlassung entsprechender Äußerungen verurteilte Satiriker und Moderator Jan Böhmermann ist mit seinem Revisionsbegehren letztinstanzlich gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat seine Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30.07.2019 zurückgewiesen (Az.: VI ZR 231/18).
Vorinstanzen verurteilten Böhmermann zur Unterlassung seiner Schmähkritik an Erdogan
Der klagende Präsident der Türkei hatte Böhmermann auf Unterlassung von in der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31.03.2016 in Form eines Gedichts ("Schmähkritik") vorgetragener Äußerungen in Anspruch genommen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Dagegen hatte sich der Beklagte Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gewendet.
BGH verwirft Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurückgewiesen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - VI ZR 231/18
Redaktion beck-aktuell, 1. August 2019.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Fahl, Böhmermanns Schmähkritik als Beleidigung, NStZ 2016, 313
Heinke, Unzulässiges Festhalten an einer überkommenen Strafnorm, ZRP 2016, 121
OLG Hamburg, Untersagung der Verbreitung einzelner Teile eines Schmähgedichts, BeckRS 2018, 8374 (Vorinstanz)
LG Hamburg, Teilweise Unzulässigkeit eines Schmähgedichtes über einen Staatspräsidenten, BeckRS 2017, 101443 (Erstinstanz)
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Berlin: Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin zum “Schmähgedicht”, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 16.04.2019, becklink 2012878
LG Hamburg verbietet Teile des Böhmermann-Gedichts, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 18.05.2016,
becklink 2003321