Fahrsimulatoren in Führerscheinausbildung: Gerichte untersagen Werbung mit Preisersparnis als irreführend

Auf Betreiben der Wettbewerbszentrale haben Gerichte in zwei Grundsatzverfahren Hinweise auf eine Preisersparnis beim Einsatz von Fahrsimulatoren in der Führerscheinausbildung als irreführend untersagt. Konkret geht es um ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 09.05.2017 (Az.: 15 O 110/16, nicht rechtskräftig) sowie um ein Urteil des Landgerichts Gera vom 20.02.2017 (Az.: 11 HK O 57/16), wie die Wettbewerbszentrale am 23.05.2017 mitteilte.

Gerichten fehlte Nachweis der Einsparung

Das LG Bielefeld beanstandete die Aussage "Die ersten Fahrstunden auf unserem Simulator – spart Geld, macht Spaß und ist ein toller Einstieg in die Welt des Autofahrens" als irreführend. Denn der Nachweis einer Kosteneinsparung sei bisher nicht erbracht worden, so das Gericht. Das LG Gera untersagte es, für den Einsatz eines Fahrschulsimulators bei der Führerscheinausbildung mit der Aussage "Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240 Euro pro Kurs" zu werben. Mit solchen Ersparnis-Aussagen dürfe nicht geworben werden, bis es hierzu empirische Erfahrungen im Sinne von gesicherten Daten gibt, so das LG Gera. Die Frage der Einsparung beziehungsweise deren Höhe hänge insbesondere auch von den persönlichen Fähigkeiten des Fahrschülers ab. Es könne durchaus sein, dass es zu gar keiner Einsparung komme.

Auf Befragungen basierende "Studie" kein Beleg für Kostenersparnis

Auslöser derartiger Werbemaßnahmen war laut Wettbewerbszentrale eine in der Fahrlehrer-Branche kursierende "Studie" des Institutes für Automobilwirtschaft vom April 2016. Diese beruhe allerdings nicht auf tatsächlich erhobenen konkreten Daten, sondern auf Befragungen von Fahrschulunternehmern und Fahrschülern. Die Studie selbst weise darauf hin, dass in ihr kein wissenschaftlicher Beleg für eine Kostenersparnis gesehen werden kann. Gleichwohl hätten einige Unternehmer für den Einsatz der Simulatoren in ihrer Fahrschule mit dem Argument der Preisersparnis geworben, so die Wettbewerbszentrale. Fahrschulen seien jedoch per Gesetz zur Preistransparenz bei ihrer Werbung verpflichtet. Umso wichtiger sei es, nicht mit der falschen Behauptung einer Preisersparnis potenzielle Fahrschüler in die Irre zu führen.

Simulator-Einsatz bringt Vorteile – aber keine Kostenersparnis

"Fahrschulunternehmern ist es unbenommen, auf die Vorteile des Einsatzes eines solchen Gerätes und dessen Auswirkungen auf die Ausbildung in der Werbung hinzuweisen", kommentierte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke von der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale die beiden Grundsatzurteile. "Der Simulator kann als zusätzliche Übung herangezogen werden und insgesamt auch zu einer Verbesserung der Fähigkeiten des Fahrschülers führen. Aber – und daher ist in der Werbung Vorsicht geboten – sie führen nicht zu einer Kosteneinsparung bei der praktischen Ausbildung", betont Breun-Goerke.

LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2017 - 15 O 110/16

Redaktion beck-aktuell, 29. Mai 2017.