Weitere Digitalisierungsmöglichkeiten werden geprüft
Nach dem bereits mit den Ländern beratenen Konzept sind bundeseinheitliche Rahmenbedingungen geplant, unter denen die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Wege von Ausnahmen digitalen Theorieunterricht in Fahrschulen zulassen können. Den obersten Landesbehörden soll nach dem Verordnungs-Entwurf in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein Präsenzunterricht in den Fahrschulen nicht möglich ist, die Möglichkeit eröffnet werden, Genehmigungen auch für digitalen Unterricht zu erteilen. Geprüft werde außerdem, inwieweit über diese Ausnahmesituation hinaus der Fahrschulunterricht weiter digitalisiert werden kann.
Nutzung moderner Fahrerassistenzsysteme
Daneben enthält die geplante Verordnung Regelungen, damit die Nutzung von modernen Fahrerassistenzsystemen auch in der praktischen Prüfung berücksichtigt werden kann. Außerdem sollen die Vorgaben für die zum 01.04.2021 geschaffene Möglichkeit präzisiert werden, die Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B auf Fahrzeugen mit Automatikgetrieben zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis auf das Führen dieser Fahrzeuge beschränkt werden muss.
Neue Sperrfristen für die Wiederholung der Fahrerlaubnisprüfung
Neu ist ebenfalls: Die Sperrfristen für die Wiederholung einer Fahrerlaubnisprüfung werden nach der neuen Verordnung verlängert, wenn die Fahrerlaubnisprüfung wegen einer Täuschungshandlung nicht bestanden wurde. Darüber hinaus habe eine erste Evaluierung des Fahrlehrerrechts Verbesserungspotenzial aufgezeigt, das kurzfristig insbesondere durch Änderungen an den Rahmenlehrplänen für die Fahrlehrerausbildung umgesetzt werden soll, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium des Innern und für Heimat haben dem Bundesrat den Entwurf der 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften übersandt.