Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist abhängig beschäftigt

Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, sind abhängig beschäftigt. Dies gilt nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts auch dann, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen. Denn nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis keine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer zulässig. Liege keine Fahrschulerlaubnis vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Fahrlehrer mit eigenen Fahrzeugen beantragt Statusfeststellung 

Ein 64-jähriger Fahrlehrer hatte seit 1981 eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw. In den 1990er-Jahren war er zudem Inhaber einer Fahrschule. Mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig. Er betrachtete sich als Selbstständiger und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann.  

Keine selbstständige Fahrlehrertätigkeit ohne Fahrschulerlaubnis 

SG und LSG gaben der Rentenversicherung Recht. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen werde, so das LSG. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege keine Fahrschulerlaubnis vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, sei er deshalb nicht selbstständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.

LSG Hessen, Urteil vom 04.06.2020 - .06.2020 L 1

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2020.