Fahrer kommt nach Todesfahrt auf dem Kurfürstendamm in die Psychiatrie

Nach der Todesfahrt eines 30-Jährigen hat das Landgericht Berlin am Freitag die unbefristete Unterbringung des Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte war nach Überzeugung der Kammer am 08.06.2022 mit seinem Pkw von der Fahrbahn des Kurfürstendamms in Berlin-Charlottenburg auf den Gehweg gewechselt, um eine unbestimmte Zahl von Menschen zu verletzen.

Lehrerin verstarb noch am Unfallort

Auch eine Tötung habe er zumindest billigend in Kauf genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich dort auch eine Schulklasse aus Hessen befunden. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe unter anderem eine Lehrerin erfasst, mitgeschleift und schließlich überrollt. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei diese noch am Unfallort verstorben. Ein weiterer Lehrer und mehrere Schüler seien teils lebensgefährlich verletzt worden. Davon unbeirrt habe der Beschuldigte seine Fahrt ungebremst fortgesetzt und sei auf Höhe der Einmündung der Marburger Straße auf drei weitere Menschen mit Tötungsvorsatz zugefahren. Durch den Aufprall hätten auch diese teilweise schwere Verletzungen erlitten. Erst nach Durchbrechen einer Schaufensterscheibe sei das Fahrzeug in einem Geschäft zum Stehen gekommen.

Mindestens vermindert steuerungsfähig

Der Beschuldigte sei bei der Begehung der Taten aufgrund einer sehr schwerwiegenden psychischen Erkrankung mindestens vermindert steuerungsfähig gewesen. Nicht ausschließbar sei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit komplett aufgehoben gewesen, teilte das Gericht mit. Er sei damit im Sinne des § 20 StGB nicht schuldfähig gewesen. Die Kammer hat sich damit dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Wer ohne Schuld handelt, kann nach dem deutschen Strafgesetzbuch nicht bestraft werden.

Unbefristete Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

Das LG Berlin hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es handele sich dabei um eine unbefristete Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Aufgrund der besonders schwerwiegenden psychischen Erkrankung sei derzeit vollkommen unklar, ob und wann der Beschuldigte mit einer Bewährungsaussetzung oder gar Entlassung rechnen könne, so der Vorsitzende. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2023.