Verurteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt
Die Antragstellerin wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Im amtsgerichtlichen Urteil wurde zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Das Landgericht stellte daraufhin im Rechtsmittelverfahren fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle, da es die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) habe feststellen können. Das in der Folge von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte die Antragstellerin nicht vor, woraufhin diese die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete. Dagegen begehrte die Antragstellerin Eilrechtsschutz beim VG - ohne Erfolg.
VG: LG-Urteil stand Anforderung eines Gutachtens nicht entgegen
Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen, nachdem die Antragstellerin das angeforderte Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt habe, so das Gericht. Da aufgrund der Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin mit einer BAK von über 1,6 Promille berechtigte Eignungszweifel bestanden hätten, habe die Antragsgegnerin das medizinisch-psychologische Gutachten verlangen müssen, um die dadurch entstandenen Eignungszweifel auszuräumen. Die Antragsgegnerin sei auch nicht aufgrund des landgerichtlichen Urteils an der Anforderung dieses Gutachtens gehindert gewesen. Denn zum einen hätten die schriftlichen Urteilsgründe keine Feststellung zur Fahreignung der Antragstellerin enthalten; vielmehr habe das Gericht lediglich wegen Zeitablaufs das Entfallen der amtsgerichtlich angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis festgestellt.
Ohne Gutachten im Strafverfahren keine Bindungswirkung des Urteils
Zum anderen habe eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Antragstellerin im Strafverfahren nicht stattgefunden. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille aber nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen, wenn ein solches Gutachten feststelle, dass die betroffene Person nach gefestigter Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen könne. Demgegenüber sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht an eine strafgerichtliche Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung gebunden, wenn im Strafverfahren ein solches Gutachten nicht eingeholt worden sei. Insoweit habe die Fahrerlaubnisbehörde für ihre Entscheidung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde zu legen als das Strafgericht.