Ehefähigkeitszeugnis und Befreiungsverfahren
Ausländer, die in Deutschland heiraten wollen und hinsichtlich der Eheschließungsvoraussetzungen ausländischem Recht unterliegen, müssen nach § 1309 Abs. 1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis beibringen, das belegt, dass der Eheschließung nach dem Recht ihres Heimatlandes kein Ehehindernis entgegensteht. Es gibt jedoch Staaten, die ihren Staatsangehörigen ein solches Zeugnis grundsätzlich nicht ausstellen oder aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen oder fehlender Strukturen daran gehindert sind. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, nach § 1309 Abs. 2 BGB eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen. Dann prüft der OLG-Präsident, ob der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates ein Hindernis entgegensteht.
Probleme des Befreiungsverfahrens im Fokus der Tagung
Laut OLG ist dieses Verfahren aber häufig mit tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Zum einen gelinge es den ausländischen Staatsangehörigen häufig nicht, die erforderlichen Urkunden vorzulegen. Zum anderen müssten sich die zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger detailliert mit ausländischen Rechtsordnungen beschäftigen und auch die Echtheit von ausländischen Urkunden bewerten. Beide Problemkreise hätten auf der Tagung im Fokus gestanden. Ferner seien viele aktuelle Themen und praktische Fragen erörtert worden, wie etwa Möglichkeiten zur Anhörung und zur Ermittlung von Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort über Social Media. Auch Themen rund um die Anerkennung von ausländischen Scheidungen hätten auf dem Programm gestanden.