Fabrikbrand in Pakistan: OLG Hamm hält Schmerzensgeldansprüche gegen Textildiscounter Kik für verjährt

Auch das Oberlandesgericht Hamm hält nach einem Fabrikbrand in Pakistan von vier pakistanischen Klägern gegen den Textildiscounter Kik geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche für verjährt. Es hat deshalb mit Beschluss vom 21.05.2019 ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen (Az.: 9 U 44/19). 

Kläger verlangten nach Textilfabrikbrand in Pakistan Schmerzensgeld

Im September 2012 ereignete sich ein schweres Brandunglück in einer Textilfabrik in Karachi (Pakistan). Bei dem Brand kamen 259 Menschen ums Leben. Kik unterhielt zum Brandzeitpunkt eine seit 2007 bestehende Geschäftsbeziehung zu der Textilfabrik und ließ dort Jeans fertigen. Drei Opfer-Angehörige und ein Fabrikarbeiter, der bei dem Brand schwer verletzt worden war, verklagten Kik auf Schmerzensgeld von jeweils 30.000 Euro. Sie meinten, der Textildiscounter, der unter anderem die Kapazitäten der Textilfabrik zu mindestens 75% ausgelastet habe, hätte für einen ordnungsgemäßen Brandschutz in der Fabrik sorgen müssen.

LG: Ansprüche nach pakistanischem Recht verjährt

Das Landgericht Dortmund wies die Klage mit der Begründung ab, sämtliche Ansprüche der Kläger seien verjährt, da die Verjährungsfrist nach pakistanischem Recht ein, maximal zwei Jahre betrage und mit dem Brandereignis zu laufen begonnen habe (BeckRS 2019, 388). Gegen dieses Urteil wollten die Kläger Berufung einlegen und beantragten zu diesem Zweck die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach ihrer Auffassung nahm das LG zu Unrecht die Verjährung ihrer Ansprüche an.

OLG hält Ansprüche ebenfalls für verjährt

Das OLG hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Auch nach seiner Ansicht sind etwaige Ansprüche der Kläger nach dem maßgeblichen pakistanischen Recht verjährt. Die Frage der Verjährung richte sich nach pakistanischem Recht. Die Anwendung deutschen Rechts hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch legten die maßgeblichen Geschehnisse keine engere Verbindung mit dem deutschen Staat nahe. Aufgrund des bereits vom LG eingeholten und von den Klägern inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Rechtsgutachtens stehe fest, dass sämtliche Forderungen der Kläger nach pakistanischem Recht verjährt seien.

Kein untragbarer Widerspruch zu Grundgedanken deutscher Regelungen

Laut OLG ist grundsätzlich zu respektieren, welchen Verjährungsfristen ein Staat einzelne Ansprüche unterwerfe. Im vorliegenden Fall stehe das Ergebnis der Anwendung des pakistanischen Verjährungsrechts mit ein- oder zweijährigen Verjährungsfristen zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen – im deutschen Recht gelte eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren – und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in so starkem Widerspruch, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erschiene.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 U 44/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2019.