Dokumentation im deutschen Strafprozess bislang auf sogenanntes Formalprotokoll beschränkt
Anders als in vielen anderen EU-Ländern wird in Deutschland in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten lediglich ein sogenanntes Formalprotokoll erstellt, dass nur die Förmlichkeiten der Verhandlung, aber nicht deren Inhalte dokumentiert. Für die Urteilsbegründung ist der Richter oder die Richterin heute auf die eigene Mitschrift darüber angewiesen, was beispielsweise ein Zeuge genau gesagt hat. Ob diese Regelungen noch zeitgemäß sind, wird in Politik, Presse und Fachkreisen seit einiger Zeit kontrovers diskutiert.
Experten bilden breites Spektrum der strafprozessualen Praxis ab
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nun eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um diese Diskussion voranzubringen. Die Arbeitsgruppe unter Leitung des Ministeriums ist mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem gesamten Spektrum der strafprozessualen Praxis besetzt, um allen Perspektiven Geltung zu verschaffen und eine Fokussierung auf die praxisrelevanten Fragestellungen zu gewährleisten. Sie wird an die Ergebnisse der Kommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens aus dem Oktober 2015 anknüpfen und deren Arbeit zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung fortführen.
Grundlagen für ein künftiges Gesetzgebungsvorhaben
Damit soll sie sowohl in rechtlicher als auch in technisch-organisatorischer Sicht die Grundlagen für ein künftiges Gesetzgebungsvorhaben schaffen. Insbesondere wird sich die Expertengruppe mit den Auswirkungen auf den Verfahrensablauf bei den Instanzgerichten, auf die Revision und die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten sowie auf die technisch-organisatorischen Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten befassen.