Experten uneins über Regelung von Zustimmungsfiktionsklausel

Die von der CDU/CSU-Fraktion geforderte Neuregelung der Nutzung von Zustimmunsfiktionsklauseln im Bankenverkehr ist unter Experten umstritten. Während Bankvertreter in einer Anhörung im Rechtsausschuss von einer Chance auf eine rechtssichere und massengeschäftstaugliche AGB-Anpassung für auf Dauer angelegte Bankverträge sprechen, warnen Verbraucherschützer vor einer Missachtung der Grundprinzipien des Verbraucherschutzes.

BGH beanstandete Zustimmungsfiktion

Hintergrund der Debatte ist ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2021, mit dem dieser die bisherige Praxis der Zustimmungsfiktionsklausel, nach der Bankkunden einer AGB-Änderung zustimmen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen, für rechtswidrig und die Zustimmung der Kunden für erforderlich erklärt hat. Laut Unionsfraktion erschwert dieses Urteil die AGB-Änderungen für Banken. Außerdem gestalte sich die aktuelle Rechtslage auch mit Blick auf den Verbraucherschutz problematisch. "Wenn Bankkunden bei künftigen AGB-Änderungen untätig bleiben oder ihre Zustimmung bewusst verweigern, droht ihnen nun die Kündigung ihres Kontos.", so die Union.

Bankenverband unterstützt Initiative der Union

Diese Befürchtung wurde seitens des Vertreters der ING-DiBa-Bank bestätigt. Auch der Bundesverband deutscher Banken unterstützte die rechtspolitische Initiative der Union. Der Gesetzgeber habe "die Chance, im Interesse der Institute und der Kunden für eine rechtssichere und massengeschäftstaugliche AGB-Anpassung für auf Dauer angelegte Bankverträge wie etwa Giroverträge zu sorgen". Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband erklärte, dass das BGH-Urteil in der Konsequenz zu Vertragslücken in den Beziehungen zu den Kunden geführt habe, die nur über den Weg der individuellen Bitte um Zustimmung beseitigt werden konnten.

Expertin: AGB-Inhaltskontrolle darf nicht ausgesetzt werden

Katja Langenbucher, Professorin der Universität Frankfurt, unterstützte die Forderung der Union nach gesetzgeberischer Klarstellung. Eine AGB-Änderung auf dem Wege einer Zustimmungsfiktion sei seit Langem etabliert und Blick auf die Schonung von "Ressourcen und Papier" auch nicht anders möglich. Allerdings dürfe die AGB-Inhaltskontrolle nicht ausgesetzt werden. Da greife die vorgeschlagene Formulierung zu weit und berge die Gefahr einer europarechtlich unzulässigen Einschränkung des Verbraucherschutzes. Der Gefahr lasse sich einfacher durch eine gesetzgeberische Korrektur von § 30 Abs. 3 BGB begegnen.

Kritik am Unionsvorschlag von Verbraucherschützern

Claire Feldhusen, Juniorprofessorin unter anderem für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Rostock, betonte dagegen, dass die von der Union vorgeschlagene Regelung, Zustimmungsfiktionsklauseln unter Beachtung von § 675g BGB zuzulassen, nur schwer in das BGB passen. Sie seien nicht mit dem EU-Recht vereinbar und stellten Grundprinzipien des Verbraucherschutzes infrage, kritisierte die Expertin. Ähnlich äußerte sich auch eine Vertreterin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, die eine Änderung der Gesetzeslage rundweg ablehnte.

DAV wirbt für vermittelnde Lösung

Für eine "vermittelnde Lösung" warb der Deutsche Anwaltverein: Eine rechtsbefriedende Lösung könne nicht über eine AGB-Inhaltskontrolle, sondern eher über eine Einbeziehung der AGB entwickelt werden. Die Kreditwirtschaft solle eine "Änderungsmechanismusklausel" in den AGB vereinbaren, die Anforderung des BGH genüge und sich nur auf "unwesentliche Vertragsänderungen" beschränke.

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2023.