Experten uneins über Attestpflicht für drittes Geschlecht

Für Menschen, die nicht eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, soll künftig im Personenstandsregister der Eintrag "divers" möglich sein. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/4669) fand am 26.11.2018 in einer öffentlichen Anhörung breite Zustimmung unter Experten. Umstritten ist jedoch, ob der Eintrag "divers" nur dann möglich sein soll, wenn Betroffene ein ärztliches Attest vorlegen.

Reaktion auf BVerfG-Urteil

Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Regierung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der gefordert wurde, auch die geschlechtliche Identität derjenigen zu schützen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dafür reiche es nicht aus, wenn die Möglichkeit bestünde, keine Angabe zu machen – es müsse neben "weiblich" und "männlich" ein weiterer positiver Geschlechtseintrag möglich sein (BeckRS 2017, 130176).

Eidesstattliche Erklärung oder ärztliches Attest?

In der Anhörung sagte Professor Anatol Dutta von der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Entwurf erfülle "im Grundsatz" die Vorgaben des BVerfG. Es sei aus seiner Sicht zwingend, dass für einen Geschlechtseintrag "divers" ein Nachweis erbracht werde – es sei denn, der Gesetzgeber entscheide sich dazu, den Geschlechtseintrag komplett zu streichen, was ebenfalls möglich wäre. Das Personenstandsrecht sei aktuell von einer binären Vorstellung zweier Geschlechter geprägt, dies werde sich so schnell nicht ändern. Ein Attest sei aus seiner Sicht die geringere Hürde, sagte Dutta. Die immer wieder diskutierte eidesstattliche Erklärung sei aufgrund ihrer möglichen "strafrechtlichen Konsequenzen" der größere Eingriff. Petra Follmar-Otto vom Deutschen Institut für Menschenrechte bat darum, der Innenausschuss möge die vorgesehene Attestpflicht "kritisch überprüfen". Nicht jeder intergeschlechtliche Mensch habe Zugang zu seinen medizinischen Unterlagen. Insbesondere für betroffene Erwachsene, die zum Teil eine lange Leidensgeschichte hinter sich hätten, könne es eine erhebliche Belastung sein, ein ärztliches Attest zu besorgen. Als ein "milderes Mittel" sei aus ihrer Sicht eine eidesstattliche Versicherung denkbar.

Kritik an Formulierung "offen"

Die Direktorin der Urologie, Kinderurologie und Urologische Onkologie der Kliniken Essen-Mitte, Professorin Susanne Krege, sagte in ihrer Stellungnahme, sie plädiere dafür, die "ungünstige Formulierung «offen»" bei der Personenstandsangabe in "ohne Angabe" zu ändern. Das geforderte Attest sah Krege weniger kritisch als andere Experten: Betroffene Kinder fielen in der Regel direkt nach der Geburt oder dann auf, wenn es bei der Entwicklung ungewöhnliche Beobachtungen gebe; sie seien dann in der Regel in ärztlicher Betreuung. Bei Erwachsenen, bei denen die geschlechtliche Entwicklung nicht aufgefallen sei, sei es dagegen sehr kompliziert, Varianten der Geschlechtsentwicklung festzustellen; bei ihnen solle eine Erklärung ausreichend sein.

Erklärung gegenüber Standesamt als Alternative

Anna Katharina Mangold aus Freiburg sagte, das BVerfG habe im Oktober 2017 etwas festgestellt, dass Betroffenen lange klar gewesen sei: dass es nicht nur zwei, sondern "eine Vielzahl" an Geschlechtern gebe, die eben nicht nur biologisch, sondern psychosozial definiert seien. Sie halte die Pflicht zur Eintragung eines Geschlechts für "verfassungsrechtlich problematisch"; die Norm solle ihrer Ansicht nach als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet werden. Mangold äußerte sich kritisch gegenüber der Attestpflicht, sie halte eine Erklärung gegenüber dem Standesamt für ausreichend.

Klarstellungen im Entwurf gefordert

Professorin Konstanze Plett von der Universität Bremen forderte mehr Klarstellungen im Entwurf. So solle es ein vereinfachtes Verfahren für die Änderung des Vornamens geben. Diese müsse nicht zwangsläufig mit einer Änderung des Registergeschlechts einher gehen.

Unterschiedliches Verfahren bei Kindern und Erwachsenen empfohlen

Für ein unterschiedliches Verfahren bei Kindern und Erwachsenen sprach sich auch die Professorin Annette Richter-Unruh von der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Ruhr-Universität Bochum im St. Josef-Hospital aus. Bei Erwachsenen sei die geschlechtliche Entwicklung nur extrem schwer nachweisbar, wenn sie nicht nach der Geburt erkannt worden sei. In diesem Fall solle eine einfache Erklärung ausreichend sein, während bei Kindern unkompliziert ein ärztliches Attest vorgelegt werden könne.

Experte kritisiert Datenbasis des Gesetzentwurfs

Als einziger Sachverständiger äußerte sich der Psychiater Christian Spaemann grundsätzlich kritisch zum Gesetzentwurf. Die Zahlen der betroffenen Menschen seien nicht haltbar; nur ein Bruchteil leide tatsächlich unter Störungen der sexuellen Entwicklung. Für die Feststellung sei eine umfangreiche Diagnostik und ein psychiatrisches Gutachten unabdingbar. Er empfehle eine Überarbeitung des Entwurfs "auf realistischer Datenbasis".

"Retraumatisierung" befürchtet

Lucie Veith vom Verein Intersexuelle Menschen sagte in ihrer Stellungnahme, das Erfordernis, eine ärztliche Untersuchung über sich ergehen lassen zu müssen, könne bei betroffenen Menschen, die in der Vergangenheit in eine "Normgeschlechtlichkeit hineinbehandelt" worden seien, zu einer "Retraumatisierung" führen. Man müsse sich fragen, ob dies zumutbar sei.

Redaktion beck-aktuell, 28. November 2018.

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