Beschränkung auf bestimmte Einweg-Plastikprodukte greift zu kurz
Mehrere Experten vertraten die Auffassung, der Gesetzentwurf, demzufolge Hersteller von Produkten aus Einweg-Plastik künftig eine jährliche Abgabe in einen zentralen Einwegkunststoff-Fonds einzahlen sollen, greife zu kurz. Die Beschränkung auf bestimmte Einweg-Plastikprodukte wie etwa To-Go-Becher, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakfilter sei mit Blick auf die Müllvermeidung nicht zielführend, da Hersteller schnell auf andere Materialien - wie etwa Bambus – umschwenken würden. Ziel müsse allerdings die Verringerung aller Einwegprodukte sein, unabhängig von ihrer Materialbeschaffenheit. Umweltverbände monierten zudem eine zu geringe Lenkungswirkung: Der Ansatz zur Vermeidung von Kunststoffprodukten fehle.
Experten fordern "Anti-Littering-Fonds"
Ein wachsendes Problem sei "Littering“, also das Wegwerfen von Müll in die Umgebung. Der von der Regierung geplante Einwegkunststofffonds, durch den die Hersteller von Einweg-Kunststoffprodukten an den Kosten der Müllbeseitigung beteiligt und damit die Kommunen entlastet werde sollen, sei daher grundsätzlich zu begrüßen. Bei einer Beschränkung auf Plastikprodukte seien jedoch "Verlagerungstendenzen" hin zu Einwegprodukten etwa aus Bambus oder Pappe zu befürchten, die dazu führen könnten, dass der Fonds schnell "leerzulaufe". Der geplante Einwegkunststofffonds müsse perspektivisch daher zu einem "Anti-Littering-Fonds" ausgebaut werden, um auch Hersteller von Produkten wie Pizzakartons, Aluminiumschalen sowie Kaugummis mit einzubeziehen.
Kritik an teurer "staatlicher Sonderabgabe"
Einige Experten kritisierten jedoch doch die konkrete Umsetzung des Fonds. Die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen befürchtete, dass die Einführung einer "staatlichen Sonderabgabe" zu einem "teuren Desaster" werde. Statt auf privatwirtschaftliche und günstigere Lösungen zu setzen, würde wieder mehr Bürokratie und teure Doppelstrukturen geschaffen. Aus juristischer Sicht wurden auch Bedenken an der finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Sonderabgabe geäußert. Auch sei äußerst fraglich, ob die Auszahlung der über die Abgabe eingenommenen Gelder an die Länder und Kommunen mit dem sogenannten Konnexitätsgebot aus Art. 104a GG vereinbar ist. In der Kritik stand auch die Berechnung der Abgabesätze für Einwegkunststoffprodukte. Diese dürfe nicht allein auf freiwilligen Angaben der Kommunen zu ihren Leistungen beruhen. Es brauche repräsentative Erhebungen zu Gewicht, Volumen und Stückzahl der Abfälle.