Experten begrüßen Reform anwaltlichen Berufsrechts

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts im Bereich der Berufsausübungsgesellschaften ist in der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 14.04.2021 überwiegend gelobt worden. Sowohl die Vertreter der Anwaltschaft als auch Experten aus der Rechtswissenschaft unterstützten die Vorlage in den wesentlichen Punkten.

DAV begrüßt Regelungen

Die Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Edith Kindermann, bezeichnete den Entwurf als wichtig, richtig und in seinen großen Leitlinien unverzichtbar. Lediglich das Verbot der Vertretung von widerstreitenden Interessen sei nicht erforderlich. Weitere Vertreter des DAV begrüßten insbesondere die neuen Regelungen zu Berufsausübungsgesellschaften mit anderen freien Berufen. Die Öffnung der Berufsausübungsgesellschaften ermögliche es gerade jüngeren Anwältinnen und Anwälten sowie kleineren Sozietäten, sich weiter zu spezialisieren und im Wettbewerb mit anderen Beratern für Mandanten die erste Wahl zu bleiben.

BRAK lobt Modernisierung

Der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), André Haug, begrüßte, dass mit dem vorliegenden Regierungsentwurf eine langjährige Forderung der BRAK umgesetzt und anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der Berufsausübung von Rechtsanwälten angepasst würden. Bedauerlich sei aber, dass Änderungsvorschläge der BRAK fast ausnahmslos keine Berücksichtigung gefunden hätten. So sei die Erweiterung der Zulässigkeit einer interprofessionellen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit bestimmten anderen Berufsgruppen auf alle Angehörige eines freien Berufes viel zu weitgehend und auch nicht erforderlich.

Kritik aus Hannover

Die eingeladenen Rechtswissenschaftler kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. So merkte Christian Wolf von der Gottfried Wilhelm-Leibniz-Universität in Hannover kritisch an, dass die Reform nur eine sehr kleine Minderheit der anwaltlichen Unternehmenseinheiten betreffe und es keine praktische Notwendigkeit hierfür gebe. Er wies darauf hin, dass der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege dem Gemeinwohl verpflichtet sei. Mit der Chiffre des "Freien Berufs" solle das Paradoxon - einerseits der Gemeinwohlverpflichtung der anwaltlichen Tätigkeit und andererseits nicht der staatlichen Kontrolle und Bevormundung zu unterliegen, also nicht Teil des Staates zu sein - aufgelöst werden. Dies setze aber voraus, dass die gesellschaftsrechtliche Organisationsform des Unternehmens dem Anwalt den Gemeinwohlbezug ermöglicht.

Klare Verbesserungen für kleinere Rechtsanwaltsgesellschaften

Martin Henssler von der Universität zu Köln bezeichnete die Reform dagegen als seit langem überfällig. Das Bundesjustizministerium habe einen exzellenten Gesetzesvorschlag erarbeitet, der insgesamt zu Recht als großer Wurf bezeichnet werde. In einem stimmigen Gesamtkonzept bringe er für kleinere Rechtsanwaltsgesellschaften klare Verbesserungen und trage auch der fortgeschrittenen Internationalisierung der Rechtsdienstleistungsmärkte Rechnung. Vereinzelt geäußerte grundsätzliche Kritik an dem Reformprojekt sei dagegen absolut substanzlos.

Gesetzentwurf ist zukunftsweisend

Hensslers Kölner Kollege Matthias Kilian erklärte, der Gesetzentwurf öffne sich den Realitäten des Rechtsdienstleistungsmarktes der Gegenwart und gleiche das deutsche Berufsrecht Regulierungsstandards an, die in bedeutenden internationalen Rechtsdienstleistungsmärkten bereits etabliert seien. Sichergestellt werden sollte, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unabhängig vom Schicksal des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPEG), die Nutzbarkeit von offener Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG) ermöglicht werde.

Redaktion beck-aktuell, 15. April 2021.