Ex-Verbandsgemeindebürgermeister haftet nicht für Widerruf von Fördermitteln

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der der frühere Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben dieser nicht zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Widerruf von Fördermitteln für ein Bauprojekt der Ortsgemeinde Heltersberg verpflichtet ist. Der Verbandsgemeindebürgermeister sei zum Zeitpunkt der Vergabe des des Ingenieur- und Architektenvertrags noch nicht im Amt gewesen, so das Gericht.

Fördermittel für Ortsgemeindeprojekt wegen Vergabeverstößen widerrufen

Im Zusammenhang mit einem Bauprojekt der Ortsgemeinde Heltersberg zur Erneuerung und Umgestaltung des "Hensel`schen Anwesens" hatte der ehemalige Ortsbürgermeister auf der Grundlage von Beschlüssen des Ortsgemeinderates ohne vorherige öffentliche Ausschreibung und ohne Beteiligung der Verbandsgemeinde einen Ingenieur- und Architektenvertrag mit einer ortsansässigen Ingenieurgemeinschaft geschlossen und hinsichtlich der vom Rat mitgetragenen Gesamtkosten eine Landesförderung beantragt. Nachdem die Aufsichtsbehörde Verstöße gegen Vergabevorschriften hinsichtlich der Ausschreibung und Vertragsgestaltung bemängelte, wurden die Bewilligungsbescheide über die Fördermittel widerrufen.

Verbandsgemeinde fordert Schadensersatz von Verbandsgemeindebürgermeister

Die Verbandsgemeinde beschloss daraufhin, den erlittenen Schaden durch den Verlust der Fördermittel und durch überhöhte Zahlungen an das Ingenieurbüro bei ihrem ehemaligen Ortsbürgermeister, der beauftragten Ingenieurgemeinschaft und dem Kläger als ehemaligem Verbandsgemeindebürgermeister geltend zu machen. Vom Kläger forderte sie als dessen ehemalige Dienstherrin den Ersatz des Schadens der Ortsgemeinde nach § 48 BeamtStG. Der Kläger habe die Vergabeverstöße nicht durch sein Einschreiten als Verbandsgemeindebürgermeister verhindert und damit den Widerruf der Fördermittel mitverursacht. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück.

Klage des Verbandsgemeindebürgermeisters wiederaufgenommen

Die hiergegen erhobene Klage des Verbandsgemeindebürgermeisters wurde zunächst auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das gegen den ehemaligen Ortsbürgermeister geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ruhen gebracht. In diesem Verfahren entschied das VG Neustadt, dass der frühere Ortsbürgermeister zum Schadensersatz verpflichtet sei. In dem parallel von der Ortsgemeinde und der Ingenieurgemeinschaft beim LG Zweibrücken geführten zivilgerichtlichen Verfahren schlossen die dortigen Beteiligteneinen Vergleich, durch den wechselseitig alle Ansprüche gegenstandslos wurden und in dem teilweise eine Wirkung zugunsten Dritter vereinbart wurde. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das Klageverfahren des ehemaligen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde durch das Gericht wiederaufgenommen worden.

Haftungsbescheid rechtswidrig - Verbandsgemeindebürgermeister nicht zur Zahlung verpflichtet

Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass der Kläger für den Schaden der Ortsgemeinde nicht von der Verbandsgemeinde in Haftung genommen werden könne. Für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG wäre eine grobe Verletzung der Dienstpflichten erforderlich gewesen, die für den Widerruf der Fördermittel und damit zum Eintritt des Schadens bei der Ortsgemeinde ursächlich gewesen sein müsste. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger bei Vergabe des Ingenieur- und Architektenvertrags noch nicht im Amt gewesen sei. Im Übrigen seien auch keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen des Klägers im Verfahren feststellbar gewesen. Außerdem hätte der Vergleich mit dem Ingenieurbüro berücksichtigt werden müssen.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 22.06.2022 - 1 K 507/18

Redaktion beck-aktuell, 26. Juli 2022.