Evaluierungsbericht zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschafts-Gesetz

Die Bundesregierung hat am Mittwoch den Evaluierungsbericht zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten §§ 60a bis 60h UrhG beschlossen. Wie das Bundesjustizministerium mitteilte, kommt die Auswertung zu dem Ergebnis, dass die Reform einen fairen Interessenausgleich zwischen den Rechten der Urheberinnen und Urheber und den nichtkommerziellen Nutzungsinteressen der Forschungs- und Bildungseinrichtungen erzielt hat.

Neuordnung der Nutzungserlaubnisse vor 4 Jahren

Mit der im März 2018 in Kraft getreten Reform des Bildungs- und Wissenschafts-Urheberrechts wurden die gesetzlichen Nutzungserlaubnisse für Schulen und Universitäten sowie für Bibliotheken, Archive, Museen und andere Bildungseinrichtungen neu geordnet. Geregelt wird, unter welchen Bedingungen urheberrechtlich geschützte Inhalte auch ohne Lizenz verwendet werden dürfen: Etwa dann, wenn Schüler Bilder aus dem Internet für Präsentationen in der Schulklasse verwenden, wenn Universitäten ihren Studierenden Fachaufsätze aus älteren Print-Ausgaben digital zur Verfügung stellen oder wenn Bibliotheken bestandserhaltende Kopien älterer Bücher anfertigen. Für diese Nutzungen erhalten Autoren und Verlage eine pauschale Vergütung.

Lob für systematische Zusammenführung

Der jetzt beschlossene Bericht zu der Neuregelung beruht auf der Auswertung von 56 Stellungnahmen von Verbänden, interessierter Kreise und Bundesländern durch das Bundesjustizministerium. Neben dem Interessenausgleich wird auch die systematische Zusammenführung der früher verstreuten gesetzlichen Nutzungserlaubnisse für Bildung und Forschung sowie die Formulierung einzelner, möglichst konkreter Regeln ganz überwiegend positiv bewertet.

Autoren- und Nutzerschaft mit unterschiedlichen Bewertungen

Nutzende würden sich allerdings nach wie vor weiterreichende gesetzliche Befugnisse wünschen. Autorinnen und Autoren sowie Verlage halten hingegen die gesetzlichen Erlaubnisse teilweise für zu weitgehend beziehungsweise die Vergütungen für die Nutzungen für unzureichend beziehungsweise nicht angemessen. Insoweit werde die Reform also nach wie vor kontrovers beurteilt. Wie das Bundesjustizministerium betonte, überrasche dies angesichts der widerstreitenden Interessenlage und des relativ kurzen Zeitraums seit Inkrafttreten der Reform aber nicht. Hinweise auf gravierende Anwendungsprobleme, die aus fachlicher Sicht unmittelbares Gegensteuern erfordern würden, haben sich nach Angaben des Ministeriums nicht ergeben.

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2022.