Sorgerechtsstreit vor schwedischen Gerichten
EuGH: Gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich
Der EuGH stellt fest, dass für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, nach Art. 8 Abs. 1 der Brüssel-IIa-Verordnung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese seien wegen ihrer räumlichen Nähe grundsätzlich am Besten in der Lage, die zum Wohl des Kindes zu erlassenden Maßnahmen zu beurteilen. Gemäß dem Grundsatz der "perpetuatio fori" verliere das Gericht seine Zuständigkeit selbst dann nicht, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Lauf des Verfahrens verlegen sollte. Das Gericht sei auch insoweit zuständig, als der Rechtsstreit das Verhältnis zu einem Drittstaat betrifft.
Aufenthaltsverlegung in Drittstaat während Verfahrens lässt Zuständigkeit entfallen
Da Art. 61 Buchst. a der Brüssel-IIa-Verordnung vorsehe, dass die Brüssel-IIa-Verordnung im Verhältnis zum Haager Übereinkommen von 1996 anwendbar ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Gerichts "das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat", müsse im Umkehrschluss Art. 8 Abs. 1 hinter dem Haager Übereinkommen von 1996 zurückstehen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt seinen Aufenthalt nicht mehr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sondern in dem eines Drittstaat hat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Somit finde Art. 8 Abs. 1 keine Anwendung mehr, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, bevor das Gericht eines Mitgliedstaats entschieden hat. Diese Beschränkung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 sei auch mit der Absicht des Unionsgesetzgebers vereinbar, nicht gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens zu verstoßen.