Zusätzliche Angaben zur Herkunft von Lebensmitteln möglich

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln dürfen die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zur Herkunft auf der Verpackung vorschreiben. Dies widerspreche nicht dem geltenden EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof am 01.10.2020. Allerdings müssten für eine weitergehende Kennzeichnung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

EU-Lebensmittel-Informationsverordnung regelt Kennzeichnung

In der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung ist EU-weit geregelt, wie Lebensmittel zu kennzeichnen sind. Das Ursprungsland oder der Herkunftsort von Lebensmitteln muss demnach vor allem dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe Verbraucher in die Irre geführt werden könnten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Etiketten den Eindruck erwecken, dass das Produkt aus einem ganz anderen Herkunftsland kommt. Außerdem sind Herkunftsangaben bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend.

EuGH: Verbraucherschutz kann zusätzliche Angaben rechtfertigen

Darüber hinausgehende Angaben können dem Urteil vom 01.10.2020 zufolge etwa mit dem Verbraucherschutz oder dem Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten begründet werden. Außerdem könne eine solche Kennzeichnung nur dann erfolgen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen der Qualität des Lebensmittels und seinem Ursprung bestehe. Zudem müssten die EU-Staaten nachweisen, dass eine Mehrheit der Verbraucher diesen Angaben wesentliche Bedeutung beimisst.

Streit um Angabe des Ursprungslandes der Milch bei Milchprodukten

Hintergrund ist eine Klage des französischen Molkereikonzerns Groupe Lactalis gegen die französische Regierung. Lactalis richtete sich gegen ein Dekret, wonach auf Milchprodukten das Ursprungsland der Milch angezeigt werden muss. Der französische Staatsrat bat den Europäischen Gerichtshof daraufhin, die EU-Verordnung auszulegen.

EuGH, Urteil vom 01.10.2020 - C-485/18

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2020 (dpa).