EuGH zu irischer Fluggaststeuer: Begünstigte Fluggesellschaften müssen acht Euro je Fluggast zurückzahlen

Irland muss von den Fluggesellschaften, die aufgrund der bis März 2011 reduzierten irischen Fluggaststeuer für Kurzstreckenflüge eine unzulässige staatliche Beihilfe erhalten haben, acht Euro je Fluggast zurückfordern. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.12.2016 entschieden. Der zurückzugebende Vorteil bestehe in der Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Satz der Fluggaststeuer. Unerheblich sei, welchen Nutzen die Fluggesellschaften tatsächlich aus der Beihilfe gezogen hätten (Az.: C-164/15 P und C-165/15 P).

Irland erhob niedrigere Fluggaststeuer auf Kurzstreckenflüge

Bis März 2011 differenzierte Irland bei der von Fluggesellschaften erhobenen Fluggaststeuer („air travel tax“, ATT) nach der Entfernung der Ziele. Bei Flügen zu weniger als 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernten Zielen betrug die Steuer zwei Euro je Fluggast, für andere Flüge ab Irland betrug sie hingegen 10 Euro. Im Juli 2009 beantragte Ryanair bei der Kommission die Prüfung, ob die Fluggaststeuer nicht eine rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten einiger ihrer Mitbewerber darstellt. Denn diese hätten einen finanziellen Vorteil insbesondere daraus gezogen, dass sie zahlreiche Kurzstreckenflüge mit einem Steuersatz von zwei Euro durchführten. 

EU-Kommission ordnete Rückforderung der Differenz zwischen beiden Steuersätzen an

Im Juli 2012 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Anwendung eines niedrigeren Satzes für Kurzstreckenflüge eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Sie ordnete daher an, diese Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern. Dabei stellte sie klar, dass die Höhe der Beihilfe der Differenz zwischen dem reduzierten Satz von zwei Euro und dem Standardsatz von 10 Euro entspreche, also 8 Euro betrage. Aer Lingus und Ryanair, die zu den Begünstigten der Beihilfe gehörten, erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klagen. Das Gericht erklärte den Beschluss teilweise für nichtig, da die Kommission nicht habe darlegen können, dass der Vorteil für die betreffenden Fluggesellschaften in allen Fällen acht Euro je Fluggast betragen habe. Alle Parteien wandten sich an den EuGH.

EuGH: Irland muss Differenzbetrag von acht Euro pro Fluggast zurückfordern

Der EuGH hat die Urteile des Gerichts aufgehoben, soweit sie die Anordnung im Kommissionsbeschluss für nichtig erklären, die Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines Betrages von acht Euro je Fluggast zurückzufordern. Außerdem hat er die Klagen von Aer Lingus und Ryanair gegen den Kommissionsbeschluss in vollem Umfang abgewiesen. Der EuGH bestätigte somit, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten haben, acht Euro je Fluggast zurückfordern muss. Die Fluggesellschaften, die einen reduzierten Satz hätten zahlen müssen, hätten gegenüber den Gesellschaften, die den Standardsatz entrichtet hätten, einen Wettbewerbsvorteil in dieser Höhe erlangt. 

Steuervorteil maßgeblich, nicht auf seiner Ausnutzung basierender wirtschaftlicher Gewinn

Der EuGH betont, dass die Rückforderung der Beihilfe die Rückgabe des Vorteils bedeute, den die Fluggesellschaften aus der Anwendung des reduzierten Satzes hätten ziehen können, und nicht die Herausgabe des wirtschaftlichen Gewinns, den diese Gesellschaften durch die Ausnutzung dieses Vorteils möglicherweise hätten erzielen können. Denn der beanstandete Vorteil habe nicht darin bestanden, dass die betreffenden Fluggesellschaften wettbewerbsfähigere Preise als ihre Mitbewerber anbieten konnten. Er habe sich ganz einfach daraus ergeben, dass diese Gesellschaften einen niedrigeren Betrag als den entrichten mussten, den sie hätten zahlen müssen, wenn ihre Flüge dem Standardsatz unterlegen hätten.

Rückzahlungsverpflichtung keine diskriminierende Sanktion

Im Übrigen weist der EuGH darauf hin, dass die Begünstigten der Beihilfe durch nichts daran gehindert worden seien, den Preis ihrer dem reduzierten Satz unterliegenden Tickets um acht Euro zu erhöhen, um einen wirtschaftlichen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem reduzierten Satz und dem Standardsatz zu erzielen. Der EuGH weist insoweit das Vorbringen von Aer Lingus und Ryanair zurück, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung von acht Euro einer zusätzlichen finanziellen Belastung oder einer diskriminierenden Sanktion gleichkomme, da sie keine tatsächliche Möglichkeit hätten, diesen Betrag von ihren Kunden zurückzuerlangen.

EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-164/15

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2016.

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