Europäische und japanische Unternehmen betroffen
Im Januar 2007 verhängte die Kommission gegen 20 europäische und japanische Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 750,71 Millionen Euro wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) zwischen 1988 und 2004. Die am Kartell beteiligten Unternehmen schlossen eine Vereinbarung über die weltweite Koordinierung ihrer Geschäftstätigkeit und führten eine Kontingentregelung zur Festlegung der Marktanteile ein, die jede Gruppe unter ihren Mitgliedern aufteilen konnte. Die Kommission warf den am Kartell Beteiligten ferner vor, eine nicht schriftlich festgehaltene parallele Übereinkunft getroffen zu haben, um den europäischen Markt den europäischen Unternehmen und den japanischen Markt den japanischen Unternehmen vorzubehalten.
Geldbußen in Höhe von 86,25 Millionen Euro beziehungsweise 113,92 Millionen Euro
Die gegen Toshiba und Mitsubishi Electric verhängten Geldbußen beliefen sich auf 86,25 Millionen Euro beziehungsweise 113,92 Millionen Euro. Hinzu kam eine weitere Geldbuße in Höhe von 4,65 Millionen Euro, die von den beiden japanischen Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu zahlen war. Dieser Betrag bezieht sich auf die Zuwiderhandlung von TM T & D Corp., einer zu gleichen Anteilen von Toshiba und Mitsubishi gehaltenen Gesellschaft, durch die Toshiba zwischen Oktober 2002 und April 2005 ihre Tätigkeiten im Bereich der GIS ausgeübt hatte.
Vorhergehende Entscheidungen
Mit Urteilen vom 12.07.2011 (BeckRS 2012, 80659 und BeckRS 2012, 80660) hob das Gericht der Europäischen Union die gegen Toshiba und Mitsubishi verhängten Geldbußen auf, da die Kommission seiner Ansicht nach bei der Berechnung dieser Geldbußen den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hatte. Dagegen bestätigte das Gericht, dass Toshiba und Mitsubishi am Kartell beteiligt waren. Mit Urteil vom 19.12.2013 (NZKart 2014, 59) bestätigte der EuGH die Urteile des Gerichts. Die Kommission berechnete in der Folge die gegen Toshiba und Mitsubishi verhängten Geldbußen neu und setzte sie auf 56,79 Millionen Euro und 74,82 Millionen Euro fest. Hinzu kommt der von den beiden Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu zahlende Betrag, den die Kommission erneut auf 4,65 Millionen Euro festgesetzt hat. Mit Urteilen vom 19.01.2016 (NZKart 2016, 135 und BeckRS 2016, 80408) bestätigte das Gericht wiederum diese neuen Geldbußen, indem es die von Toshiba und Mitsubishi gegen den neuen Beschluss der Kommission erhobenen Klagen abwies.
Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Toshiba war anders als Mitsubishi gegen das Urteil des Gerichts vorgegangen. Der EuGH hat mit der jetzt ergangenen Entscheidung das Rechtsmittel von Toshiba zurückgewiesen. Damit wird auch die von der Kommission gegen Toshiba verhängte Geldbuße (61,44 Millionen Euro – davon 4,65 Millionen Euro als Gesamtschuldner mit Mitsubishi zu zahlen) endgültig. Nach Ansicht des EuGH hat das Europäische Gericht zu Recht entschieden, dass die Verteidigungsrechte von Toshiba nicht verletzt wurden, obwohl die Kommission ihr vor der zweiten Berechnung der Geldbußen keine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt hat. Was die Bestimmung der Höhe der Geldbuße betrifft, so stelle insbesondere die Tatsache, dass Toshiba im Jahr 2003 keinen eigenen Umsatz im Bereich der GIS erzielt hat, einen Gesichtspunkt dar, der ihre Situation objektiv von der der anderen am Kartell beteiligten Unternehmen, insbesondere der europäischen Unternehmen, unterscheide, betonte der EuGH. Toshiba könne daher in dieser Hinsicht nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen.
Fehlende Beteiligung am Abkommen der europäischen Herstellergruppe unerheblich
Schließlich bestätigte der EuGH, dass Toshiba der Kommission nicht vorwerfen kann, dass sie ihre Geldbuße nicht herabgesetzt hat, obwohl sie nicht am Abkommen der europäischen Herstellergruppe beteiligt war. Das Gericht habe nämlich zutreffend befunden, dass der Umstand, dass Toshiba sich nicht an diesem europäischen Abkommen beteiligt hat, eine bloße Folge ihrer Beteiligung an der parallelen Übereinkunft sei und somit nicht bedeute, dass ihr Verhalten weniger schwerwiegend war als das der europäischen Hersteller.