Eine Regelung, die eine Handy-App von einer Zulassung abhängig macht, verstößt gegen die Dienstleistungsrichtlinie, wenn sie nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. So lautet die Antwort des Europäischen Gerichtshofs auf eine Vorlagefrage des Landgerichts Bukarest in einem Verfahren, das den rumänischen Anbieter "Star Taxi" betrifft.
Star Taxi App in Bukarest
Die "Star Taxi"-App ist ein Programm, das seinem Nutzer unentgeltlich für eine geplante Fahrt eine Liste mit verfügbaren Taxifahrern zeigt. Der Kunde kann einen Fahrer wählen, mit dem er unterwegs den Fahrpreis aushandelt. Die rumänische Hauptstadt Bukarest hat diese App als sogenannte Dispatching-Tätigkeit einer entgeltlichen Zulassung unterworfen. Da sich die Eigentümerin des Programms weigerte, wurde sie mit einem Bußgeld in Höhe von rund 900 Euro belegt. Dagegen wehrte sich die Gesellschaft vor dem Landgericht Bukarest. Dieses fragte die Europarichter, ob die Zulassungspflicht für die App gegen Unionsrecht verstoße. Es sprieche einiges dafür, antwortete der EuGH am 03.12.2020.
App ist ein Dienst der Informationsgesellschaft…
Das Programm leiste keine Dispatching-Tätigkeit, weil es lediglich Kunde und Fahrer zusammenbringe. Die Auswahl des Taxis und die Festlegung des Fahrpreises oblägen den beteiligten Personen. Weder die Qualität noch das Verhalten der Fahrer oder der Autos würden in irgendeiner Weise durch die Programmeigentümer kontrolliert. Daher sei die App kein integraler Bestandteil der Taxiunternehmen, sondern nur ein einfacher Dienst der Informationsgesellschaft, so der EuGH.
…und unterliegt der Dienstleistungsrichtlinie
Die Norm, die die Zulassungspflicht regelt, unterliegt den Luxemburger Richtern zufolge dennoch nicht der Informationsrichtlinie 2015/1535, da sie nicht nur Informationsdienste betrifft. Vielmehr sei sie an der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 zu messen. Diese erlaube es den Mitgliedstaaten, eine Zulassungsregelung zu treffen, soweit sie nicht diskriminierend ist, ferner durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Dies müsse nun das nationale Gericht prüfen. Allerdings sei die Zulassungsvorschrift wohl nicht durch das Allgemeininteresse gedeckt, wenn die Zulassung von Kriterien abhänge, die in technologischer Hinsicht gar nicht zu der betreffenden Dienstleistung passen.
EuGH, Urteil vom 03.12.2020 - C-62/19
Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2020.
Aus der Datenbank beck-online
EuGH, Geschäftsbeziehung über eine Plattform zwischen gewerblichen oder privaten Gastgebern – Airbnb Ireland, MMR 2020, 171 (Zum Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“).
EuGH, Uber-Geschäftsmodell als Verkehrsdienstleistung, MMR 2018, 144.
Generalanwalt beim EuGH (Szpunar), Schlussantrag vom 10.09.2020 in dieser Sache, BeckRS 2020, 22681.
Ludwigs, Rechtsfragen der Sharing Economy am Beispiel der Modelle Uber und Airbnb, NVwZ 2017, 1646.