Zeugen Jehovas notieren bei "Hausbesuchen" persönliche Daten
Religionsgemeinschaft organisiert Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder
Die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas und ihre Gemeinden organisieren und koordinieren die von Tür zu Tür durchgeführte Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder. Dazu erstellen sie insbesondere Gebietskarten, auf deren Grundlage Bezirke unter den verkündigenden Mitgliedern aufgeteilt werden, und führen Verzeichnisse über die Verkündiger und die Anzahl der von ihnen verbreiteten Publikationen der Gemeinschaft. Außerdem führen die Gemeinden der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas eine Liste der Personen, die darum gebeten haben, nicht mehr von den Verkündigern aufgesucht zu werden. Die in dieser Liste enthaltenen personenbezogenen Daten werden von den Mitgliedern der Gemeinschaft verwendet.
Finnisches Vorlagegericht fragt: EU-Datenschutzvorschriften anwendbar?
Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten finnischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Gemeinschaft den EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (alte Richtlinie 95/46/EG im Licht von Art. 10 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta) unterliegt, weil sich ihre Mitglieder bei der Ausübung ihrer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür Notizen über den Inhalt ihrer Gespräche und insbesondere die religiöse Orientierung der von ihnen aufgesuchten Personen machen.
EuGH: "Hausbesuche" der Zeugen Jehovas keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit
Der EuGH hält zunächst fest, dass die von den Mitgliedern der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas von Tür zu Tür durchgehführte Verkündigungstätigkeit nicht unter die Ausnahmen falle, die die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten vorsähen. Insbesondere sei diese Tätigkeit keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, für die diese Vorschriften nicht gelten. Der Umstand, dass die Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür durch das in Art. 10 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verankerte Grundrecht auf Gewissens- und Religionsfreiheit geschützt sei, verleihe ihr keinen ausschließlich persönlichen oder familiären Charakter, da sie über die private Sphäre eines als Verkündiger tätigen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft hinausgehe.
Dateibegriff: Datenstrukturierung muss leichte Wiederauffindbarkeit gewährleisten
Anschließend weist der EuGH einschränkend darauf hin, dass die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nur dann auf die manuelle Verarbeitung von Daten anwendbar seien, wenn diese Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Er führt aus, dass der Begriff "Datei" jede Sammlung personenbezogener Daten umfasse, die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhoben worden seien und zu denen Namen und Adressen sowie weitere Informationen über die aufgesuchten Personen gehörten, sofern diese Daten nach bestimmten Kriterien so strukturiert seien, dass sie in der Praxis zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind. Um unter diesen Begriff zu fallen, müsse eine solche Sammlung nicht aus spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder anderen der Recherche dienenden Ordnungssystemen bestehen. Laut EuGH müssen demnach die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die im Rahmen der Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgen, mit den EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen.
Verantwortlichkeit für Datenverarbeitung kann mehrere beteiligte Akteure treffen
Schließlich wendet sich der EuGH der Frage zu, wer als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlicher angesehen werden kann. Er weist darauf hin, dass der Begriff "für die Verarbeitung Verantwortlicher" mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen könne, wobei dann jeder von ihnen den EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten unterliege. Diese Akteure könnten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in die Verarbeitung einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.
Verantwortlichkeit setzt weder schriftliche Anweisungen zur Datenverarbeitung noch Datenzugang voraus
Laut EuGH kann zudem aus keiner Bestimmung des EU-Rechts geschlossen werden, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung mittels schriftlicher Anleitungen oder Anweisungen vom für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgen müsse. Hingegen könne eine natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Einfluss nehme und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung beteiligt sei, als für die Verarbeitung Verantwortlicher angesehen werden. Im Übrigen setze die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den personenbezogenen Daten habe.
Verkündigungstätigkeit organisierende und ermunternde Gemeinschaft mit verantwortlich
Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des EuGH davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas gemeinsam mit ihren verkündigenden Mitgliedern an der Entscheidung über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der aufgesuchten Personen beteiligt sei, indem sie die Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder organisiere und koordiniere sowie zu ihr ermuntere. Allerdings müsse dies das finnische Gericht anhand sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles beurteilen. Der in Art. 17 AEUV niedergelegte Grundsatz der organisatorischen Autonomie der Religionsgemeinschaften stelle diese Würdigung nicht in Frage.