Wohnsitz im EU-Ausland: Dennoch Recht auf Personalausweis

Ein rumänischer Rechtsanwalt begehrt zusätzlich zu seinem Reisepass einen als Reisedokument geltenden Personalausweis. Weil er in Frankreich wohnt, verweigern die rumänischen Behörden die Ausstellung. Dies hat der EuGH jetzt als Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit beanstandet.

Der betroffene Rechtsanwalt übt seinen Beruf in Rumänien und in Frankreich aus. Er hatte beantragt, ihm zusätzlich zu seinem Reisepass einen einfachen oder elektronischen Personalausweis auszustellen, mit dem er nach Frankreich reisen kann. 

Der EuGH entschied auf eine Vorlage des rumänischen Obersten Kassations- und Gerichtshof, dass die Weigerung der rumänischen Behörden gegen EU-Recht verstößt – nämlich gegen das Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen Urteil vom 22.02.2024 – C-491/21).

Zwar verpflichte das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht, ihren Staatsangehörigen zwei als Reisedokumente geltende Ausweise auszustellen. Nicht erlaubt sei aber – wie in Rumänien geschehen – eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Staatsangehörigen, je nach dem, ob sie in ihrem Heimatstaat wohnen oder ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben. Denn dies bedeute, diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Union ausgeübt haben, weniger günstig zu behandeln.

Solche Rechtsvorschriften könnten weder durch die Notwendigkeit, der im Personalausweis angegebenen Anschrift des Wohnsitzes Beweiskraft zu verleihen, noch durch die Wirksamkeit der Feststellung und Kontrolle dieser Anschrift durch die zuständige nationale Behörde gerechtfertigt werden, so der EuGH abschließend.

EuGH, Urteil vom 22.02.2024 - C-491/21

Redaktion beck-aktuell, bw, 22. Februar 2024.