Wiederholte Entschädigung für wiederholten Zahlungsverzug

Werden mehrere Einzellieferungen aus einem laufenden Vertrag nicht rechtzeitig bezahlt, muss der Säumige pro offener Rechnung 40 Euro bezahlen. Der Europäische Gerichtshof hat seine Entscheidung zu dieser nicht für säumige Verbraucher geltenden Regelung des § 288 Abs. 5 BGB damit begründet, dass Kosten für das Beitreiben offener Forderungen möglichst weitgehend erstattet werden müssten.

Software-Wartung

Eine Softwarefirma stritt sich mit einem Immobilienverwalter um die Höhe eines Verzugsschadens. Sie vertrieb ein Programm zur Hausverwaltung und bot auch Wartungsverträge an. Ein solcher war zwischen den beiden Gesellschaften für 135 Euro plus Umsatzsteuer pro Monat im August 2019 vereinbart worden. Die Beträge sollten zu Beginn des jeweiligen Monats fällig sein. Bis März 2020 stellte das IT-Unternehmen drei Rechnungen, die nicht bezahlt wurden. Das AG München verurteilte die Hausverwaltung entsprechend, sprach aber lediglich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu. Säumnis im Rahmen eines einheitlichen Vertrags löse lediglich eine einheitliche Entschädigung aus, so seine Überlegung. Da die zivilrechtliche Norm der Umsetzung der EU-Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU diente, legte das LG München I dem EuGH die Frage vor, ob hier mehrfach die 40 Euro gezahlt werden müssten, wozu es neige. Die Luxemburger Richter bejahten dies.

Effektiver Schutz vor Zahlungsverzug

Sie stellten klar, dass für jede rückständige Rechnung eine eigene Entschädigung fällig wird. Es handele sich im vorliegenden Fall um wiederkehrende Forderungen für Dienstleistungen, die jeweils innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen seien. Dies sei mit der Lage bei der Säumnis mit Einzelraten einer Gesamtforderung vergleichbar, wo auch pro offener Rate gezahlt werden müsse. Ein anderes Vorgehen würde dazu führen, dass der Zweck der Richtlinie nicht erreicht werde, wie der EuGH betonte. Nicht nur solle Zahlungsverzug bestraft werden, vielmehr sollten die mit dem Eintreiben nicht gezahlter Rechnungen verbundenen Kosten möglichst weitgehend ausgeglichen werden. In der Regel bedeuteten dabei höhere Rückstände und mehr Forderungen einen höheren Aufwand.

EuGH, Urteil vom 01.12.2022 - C-370/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 2. Dezember 2022.