Der deutsche Möbel-Discounter Roller bewarb auf seiner Website eine Küchenzeile. In der Werbung war die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens und der Haushaltsdunstabzugshaube angegeben, nicht aber das Spektrum der Energieeffizienzklassen auf dem Etikett der betreffenden Geräte. Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte auf künftige Unterlassung solcher Werbung. Das angerufene deutsche Gericht bat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung.
Dieser stellte klar (Beschluss vom 05.10.2023 – C-761/22), dass Lieferanten und Händler "in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischen Werbematerial" auf die Energieeffizienzklasse des beworbenen Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen.
Dies gelte auch dann, wenn die EU-Kommission – wie für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben – noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, der festlegt, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist. Die Lieferanten und Händler hätten dann allerdings einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise, in der sie auf die Energieeffizienzklassen und -spektren hinweisen.
Hinweis muss klar und gut sichtbar lesbar sein
Der Spielraum sei jedoch begrenzt. Die Gestaltung in der Werbung müsse möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der Backöfen oder Dunstabzugshauben entsprechen. Sei dies nicht möglich, seien Klasse und Spektrum jedenfalls lesbar und sichtbar in einer Weise anzugeben, "die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers genügt."
In der Werbung könnten die Angaben beispielsweise lesbar und sichtbar in einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung angegeben werden. Beispiel: "Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]"). Andere Lösungen seien aber auch möglich, so der EuGH.