Weniger Richter an EuGH und EuG
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union habe sich mit sofortiger Wirkung die Zahl der Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Gerichts der Europäischen Union (EuG) verringert, die für den EuGH auf einen Richter pro Mitgliedstaat und für das EuG auf zwei Richter pro Mitgliedstaat festgesetzt sei.
Zahl der Generalanwälte ändert sich nicht
Gemäß der Erklärung der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29.01.2020 über die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für die Generalanwälte des EuGH bleibe hingegen die Zahl der EuGH-Generalanwälte, die durch den Beschluss 2013/336/EU des Rates vom 25.06.2013 auf elf festgesetzt sei, unverändert. Bis zum Amtsantritt eines durch die Regierungen der Mitgliedstaaten neu zu benennenden Generalanwalts bleibe Eleanor Sharpston nach den Art. 5 und 8 der Satzung des EuGH im Amt.
Fortbestehende Entscheidungszuständigkeiten im Übergangszeitraum
Weiter weist der EuGH darauf hin, dass der EuGH gemäß dem Austrittsabkommen für die Entscheidung in allen Verfahren zuständig bleibe, die vor dem auf den 31.12.2020 festgesetzten Ende der Übergangszeit vom Vereinigten Königreich oder gegen dieses eingeleitet werden. Er bleibe außerdem zuständig für die Vorabentscheidung über die ihm vor dem Ende der Übergangszeit von den Gerichten des Vereinigten Königreichs vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung.