EuGH: We­ni­ger Rich­ter am EuGH als Folge des Brexit

Als Folge des Aus­tritts des Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reichs aus der Eu­ro­päi­schen Union gibt es nun we­ni­ger Rich­ter am Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof. Dar­auf weist der EuGH in einer Mit­tei­lung vom 31.01.2020 hin. Die Zahl der Ge­ne­ral­an­wäl­te blei­be hin­ge­gen un­ver­än­dert. Ele­anor Sharpston, die bri­ti­sche Ge­ne­ral­an­wäl­tin, führe ihr Amt fort, bis ein neuer Ge­ne­ral­an­walt das Amt über­neh­me.

We­ni­ger Rich­ter an EuGH und EuG

Mit dem Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reichs aus der Eu­ro­päi­schen Union habe sich mit so­for­ti­ger Wir­kung die Zahl der Rich­ter des Ge­richts­hofs der Eu­ro­päi­schen Union (EuGH) und des Ge­richts der Eu­ro­päi­schen Union (EuG) ver­rin­gert, die für den EuGH auf einen Rich­ter pro Mit­glied­staat und für das EuG auf zwei Rich­ter pro Mit­glied­staat fest­ge­setzt sei.

Zahl der Ge­ne­ral­an­wäl­te än­dert sich nicht

Gemäß der Er­klä­rung der Kon­fe­renz der Ver­tre­ter der Re­gie­run­gen der Mit­glied­staa­ten vom 29.01.2020 über die Fol­gen des Aus­tritts des Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reichs aus der Eu­ro­päi­schen Union für die Ge­ne­ral­an­wäl­te des EuGH blei­be hin­ge­gen die Zahl der EuGH-Ge­ne­ral­an­wäl­te, die durch den Be­schluss 2013/336/EU des Rates vom 25.06.2013 auf elf fest­ge­setzt sei, un­ver­än­dert. Bis zum Amts­an­tritt eines durch die Re­gie­run­gen der Mit­glied­staa­ten neu zu be­nen­nen­den Ge­ne­ral­an­walts blei­be Ele­anor Sharpston nach den Art. 5 und 8 der Sat­zung des EuGH im Amt.

Fort­be­stehen­de Ent­schei­dungs­zu­stän­dig­kei­ten im Über­gangs­zeit­raum

Wei­ter weist der EuGH dar­auf hin, dass der EuGH gemäß dem Aus­tritts­ab­kom­men für die Ent­schei­dung in allen Ver­fah­ren zu­stän­dig blei­be, die vor dem auf den 31.12.2020 fest­ge­setz­ten Ende der Über­gangs­zeit vom Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich oder gegen die­ses ein­ge­lei­tet wer­den. Er blei­be au­ßer­dem zu­stän­dig für die Vor­ab­ent­schei­dung über die ihm vor dem Ende der Über­gangs­zeit von den Ge­rich­ten des Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reichs vor­ge­leg­ten Er­su­chen um Vor­ab­ent­schei­dung.

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2020.

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