EuGH weist polnische Klage gegen EU-Urheberrechtsreform zurück
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Die heftig umstrittene EU-Urheberrechtsreform ist rechtmäßig. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden und damit am Dienstag eine Klage Polens gegen Teile der Reform abgewiesen. Er verwies darauf, dass die Regelung angemessene Garantien vorsehe, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit auf Plattformen wie Youtube zu wahren.

Urheberrecht sollte an digitales Zeitalter angepasst werden

Die Copyright-Reform von 2019 sollte das veraltete Urheberrecht in der EU ans digitale Zeitalter anpassen und Urhebern für ihre Inhalte im Netz eine bessere Vergütung zusichern. In Deutschland und anderen EU-Ländern gab es dagegen große Proteste.

Polen sah durch Upload-Filter Informationsfreiheit verletzt

Kritiker bemängeln vor allem, dass Plattformen wie Youtube schon beim Hochladen prüfen müssen, ob Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Das sei nur über Filter möglich, bei denen die Gefahr bestehe, dass mehr als nötig aussortiert werde. Dies käme einer Zensur gleich. In diesem Zusammenhang steht vor allem Artikel 17 der Reform im Fokus, der während der Verhandlungen zwischen EU-Staaten und Europaparlament als Artikel 13 (Regelung zu Uploadfilter) bekannt geworden war. Gegen diesen Teil der Reform wandte sich auch die Klage der polnischen Regierung. Warschau argumentierte, dadurch würden die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit verletzt.

EuGH verweist auf "klare und präzise Grenzen" für Einschränkungen

Der EuGH wies diese Ansicht nun deutlich zurück. Zwar seien die Online-Dienste – abhängig davon, wie viele Dateien bei ihnen hochgeladen werden – dazu gezwungen, automatische Filter zu nutzen, und das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit werde durch die Haftungsregelung eingeschränkt. Jedoch sehe die Reform "klare und präzise Grenzen für die Maßnahmen" vor, indem ausgeschlossen werde, dass rechtmäßig hochgeladene Inhalte beim Hochladen rausgefiltert oder gesperrt würden.

EuGH, Urteil vom 26.04.2022 - C-401/19

Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 26. April 2022 (dpa).