Fußballstar Lionel Messi kann Kleidung, Schuhe und Sportartikel in der EU künftig nach sich selbst benennen. Im Streit um die von ihm angemeldete Unionsmarke "Messi" hat der Europäische Gerichtshof dem Argentinier am 17.09.2020 den Weg dazu bereitet. Es bestätigte eine Entscheidung des EuG, wonach Verwechslungsgefahr bei den Marken "Massi" und "Messi" wegen der Bekanntheit des Weltfußballers auszuschließen ist.
EuG: Bekanntheit Messis steht Verwechslungsgefahr entgegen
Messi hatte 2011 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung der Marke beantragt. Nach Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke "Massi", die ebenfalls Rechte für Bekleidung und Schuhe besitzt, hatte das EUIPO Messis Antrag 2013 abgelehnt. Der Stürmer legte daraufhin Klage beim EuG ein. 2018 kam dieses zu dem Schluss, dass Messis Bekanntheit die Ähnlichkeit der beiden Namen neutralisiere und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe (BeckRS 2018, 6412). Sowohl das EUIPO als auch die spanische Firma hinter der Marke "Massi" legten daraufhin Rechtsmittel beim EuGH dagegen ein.
EuGH, Urteil vom 17.09.2020 - C-449/18
Redaktion beck-aktuell, 17. September 2020 (dpa).
Zum Thema im Internet
Der Volltext des EuGH-Urteils ist in französischer Sprache auf den Seiten der europäischen Justiz verfügbar.
Aus der Datenbank beck-online
EuG, Demande de marque de l'Union européenne figurative MESSI, BeckRS 2018, 6412, mit Anmerkung von Douglas in GRUR-Prax 2018, 257
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EuG: Lionel Messi kann Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen,
Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 26.04.2018, becklink 2009739