Spanisches Notariat: Inhaberwechsel  kann Unternehmensübergang sein

Der Wechsel des Inhabers einer Notarstelle kann als Unternehmensübergang angesehen werden. Das gilt laut EuGH auch für spanische Notare, die vom Staat zum Inhaber der Notarstelle ernannt werden. Entscheidend sei auch, dass der Inhaberwechsel nicht zwangsläufig die Identität des Notariats ändert.

Der neue Inhaber eines Notariats in Madrid kündigte vier Arbeitnehmern, weil diese ihre Probezeit nicht bestanden hätten. Die Arbeitnehmer hielten die Kündigungen für rechtswidrig und zogen vor Gericht. Dieses hielt die Arbeitnehmer für ununterbrochen bei den nacheinander in dem Notariat tätigen Notaren beschäftigt. Neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigungen beantragten die Arbeitnehmer, dass die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit ab dem Tag berechnet wird, an dem sie ihre Tätigkeit in dem Notariat aufgenommen haben. Der Notar hielt dagegen den Tag, an dem die Arbeitsverträge mit ihm geschlossen worden sind, für maßgeblich.

Das Gericht in Madrid stellte dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob die Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen in Anbetracht der Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit spanischer Notare anwendbar ist.

Spanische Notare keine Verwaltungsbehörden

Nach Ansicht des EuGH üben die spanischen Notare, obwohl sie Beamte sind, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie aus (Urteil vom 16.11.2023 – C-583/21C-584/21C-585/21 und C-586/21). Da sie ihre Dienstleistungen auf dem Markt gegen Entgelt unter Wettbewerbsbedingungen anböten, könnten sie nicht als Verwaltungsbehörden angesehen werden.

Zur Frage, ob ein Unternehmensübergang vorliegt, stellt der EuGH fest, dass der Wechsel des Notars einem Inhaberwechsel gleichzusetzen ist. In einer solchen Situation schütze die Richtlinie die Arbeitnehmer dadurch, dass deren Ansprüche gewahrt werden. Dass spanische Notare vom Staat zum Inhaber der betreffenden Notarstelle ernannt werden, stehe dem nicht entgegen.

Unternehmensidentität trotz Inhaberwechsels

Auch ändere ein Inhaberwechsel nicht zwangsläufig die Identität eines Notariats. Dies sei entscheidend, da ein Übergang im Sinne der Richtlinie voraussetze, dass die Identität bewahrt bleibt. In einem Notariat komme es vor allem auf die menschliche Arbeitskraft an. Daher könne es seine Identität über den Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Notar einen wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, sodass er die Tätigkeiten des Notariats fortführen kann.

Im zugrunde liegenden Fall scheine dies der Fall zu sein: Der neue Notar übe dieselbe Tätigkeit wie sein Vorgänger aus. Er habe einen wesentlichen Teil der Belegschaft, die Ausstattung und die Räumlichkeiten des Notariats übernommen und sei zum Verwahrer der dort aufbewahrten Dokumente geworden. Nun muss das spanische Gericht den Fall nochmal prüfen.

EuGH, Urteil vom 16.11.2023 - C-583/21; C-584/21; C-585/21; C-586/21

Redaktion beck-aktuell, bw, 16. November 2023.