Vodafone darf keine "Selbstzahlerpauschale" fordern

Vodafone darf keine Extrakosten von Kunden einfordern, die ihre Rechnungen nicht per Bankeinzug bezahlen, und zwar auch dann nicht, wenn die Verträge vor dem 13.01.2018, dem Ende der Umsetzungsfrist für die Zahlungsdienste-Richtlinie, geschlossen wurden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Das entsprechende Verbot gelte auch für Altverträge.

Vodafone wollte "Selbstzahlerpauschale"

Vodafone Kabel Deutschland verlangt bei Verträgen, die vor dem 13.01.2018, dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie 2015/2366/EU, geschlossen wurden, von Kunden eine Selbstzahlerpauschale von 2,50 Euro, wenn sie keine Ermächtigung zum Bankeinzug erteilen, sondern ihre Rechnungen selbst mittels SEPA-Überweisung begleichen. Kunden mit neueren Verträgen müssen die Pauschale nicht bezahlen. Vodafone beruft sich dabei auf die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 45 Abs. 5 EGBGB, wonach § 270a BGB auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die ab dem 13.01.2018 entstanden sind. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) klagte mit dem Ziel, Vodafone die Anwendung der Selbstzahlerpauschale auf alle ab dem 13.01.2018 bewirkten Zahlungsvorgänge zu verbieten. In erster Instanz war der vzbv erfolgreich. Das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht rief den EuGH an und bat ihn um Auslegung der Richtlinie.

EuGH: "Selbstzahlerpauschale" unzulässig

Nach dem EuGH-Urteil ist die "Selbstzahlerpauschale" unzulässig. Das Verbot der Erhebung zusätzlicher Entgelte in Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2366/EU gelte für alle ab dem 13.01.2018 bewirkten Zahlungsvorgänge, unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen worden sei.

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2021 (dpa).