Über Niederlande nach Deutschland eingereiste Türkin begehrt Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug
Antrag wegen fehlenden Visums angelehnt – BVerwG ruft EuGH an
Die deutschen Behörden lehnten den Antrag wegen unzureichender Deutschkenntnisse und eines fehlenden Visums zur Einreise nach Deutschland ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Türkin statt, woraufhin die Stadt Stuttgart in Revision ging. Das Bundesverwaltungsgericht rief dann den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an, um klären zu lassen, ob die Visumspflicht mit der Stillhalteklausel im Assoziationsrecht zwischen EU und Türkei vereinbar ist.
Generelle Visumpflicht für türkische Staatsangehörige 1980 eingeführt
Zur Annäherung mit der Türkei verbietet das EU-Recht den Mitgliedstaaten eigentlich die Einführung neuer "Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs". Ausgenommen sind jedoch solche "Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind". Deutschland führte 1980 jedoch eine generelle Visumpflicht für türkische Staatsangehörige ein.
EuGH: Visumspflicht muss verhältnismäßig sein
Der EuGH hat entschieden, dass es sich bei der Visumspflicht zwar um eine "neue Beschränkung" im Sinne der Stillhalteklausel handelt. Eine solche Visumpflicht könne aber aus Gründen der effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt sein. Der EuGH unterstreicht aber, dass sie nur zulässig sei, soweit die Einzelheiten ihrer Umsetzung nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgingen. Dies müsse nun das BVerwG prüfen.