EuGH verweist Streit um Nachtzuschläge zurück nach Deutschland

Der Europäische Gerichtshof verweist einen Streit um unterschiedlich hohe Zulagen für Nachtschichten in der Lebensmittelindustrie zurück nach Deutschland. Die EU-Charta, auf die sich zwei Kläger beriefen, finde in dieser Auseinandersetzung keine Anwendung, so der Gerichtshof. Damit sei der Fall keine Frage des Europäischen Rechts. Nun muss das Bundearbeitsgericht über eine mögliche Ungleichbehandlung entscheiden. 

Klage gegen unterschiedlich hohe Zulagen für Nachtschichten

Geklagt hatten zwei Mitarbeiter von Coca-Cola, die Nachtarbeit im Schichtbetrieb geleistet hatten. Sie machten vor den deutschen Arbeitsgerichten eine Ungleichbehandlung geltend, da nach dem Manteltarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit nur 20% Zuschlag gezahlt wird, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50% liegt. Begründet wird die höhere Zulage damit, dass sie für die Betroffenen noch belastender sei, weil man sie nicht planen könne. Außerdem gebe es bei regelmäßigen Nachtschichten zusätzliche Vergünstigungen, zum Beispiel freie Tage.

Unterscheidung wird in vielen Tarifverträgen gemacht

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich Ende 2020 mit Fragen an den EuGH gewandt (NZA 2021, 1121). Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden. Denn auch wenn hier nur ein konkreter Tarifvertrag behandelt wurde, unterscheiden viele andere Tarifverträge ebenfalls zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit. Mehrere Tausend Menschen haben in den vergangenen Jahren deswegen geklagt. Rund 400 Klagen liegen nach Angaben der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) allein beim BAG in Erfurt.

BAG wird wohl erst in einigen Monaten entscheiden

"Inhaltlich ist nichts entschieden", sagte der stellvertretende NGG-Vorsitzende Freddy Adjan der Deutschen Presse-Agentur. "Die Verfahren gehen nun vor dem Bundesarbeitsgericht weiter – es ist alles weiterhin völlig offen, und Geduld ist wohl gefragt." Eine endgültige Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts kommt wohl erst in einigen Monaten.

EuGH, Urteil vom 07.07.2022 - C‑257/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2022 (dpa).