EuGH: Verweigerung slowakischer Zusatzleistung für tschechischen Spitzensportler stellt Diskriminierung dar

Eine nationale Regelung, mit der die Gewährung einer für bestimmte Spitzensportler eingeführten Zusatzleistung den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats vorbehalten wird, stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar und ist zudem diskriminierend. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 18.12.2019 entschieden (Az.: C-447/18).

Ansässigem Spitzensportler wurde von Staatsbürgerschaft abhängige Zusatzleistung versagt

Dem Ausgangsverfahren liegt ein Fall zugrunde, bei dem einem tschechischen Staatsangehörigen, der im Gebiet der heutigen Slowakei wohnt und als Mitglied der Nationalmannschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik eine Goldmedaille bei der Eishockey-Europameisterschaft und eine Silbermedaille bei der Eishockey-Weltmeisterschaft gewonnen hatte, die Gewährung einer für bestimmte Spitzensportler, die die Slowakei vertreten haben, eingeführten Zusatzleistung versagt wurde, weil er nicht über die slowakische Staatsbürgerschaft verfügte. Im Übrigen war der Betroffene zum Zeitpunkt des Beitritts der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union in einer Grundschule beschäftigt und war dies auch noch nach dem Beitritt. Das in der Sache befasste Gericht ersuchte den Gerichtshof um Klärung.

EuGH: Zusatzleistung ist "soziale Vergünstigung" im Kontext der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Verweigerung der Zusatzleistung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoße. Der Kläger befinde sich aufgrund des Beitritts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze und seines Wohnsitzstaats zur Union in der Situation eines Wanderarbeitnehmers, sodass die betreffende Zusatzleistung unter den Begriff “soziale Vergünstigung“ im Sinn von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 falle. Die Möglichkeit, dass ein Wanderarbeitnehmer, genau wie Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats seien, für außergewöhnliche sportliche Leistungen als Vertreter dieses Mitgliedstaats oder seiner Rechtsvorgänger belohnt werde, könne zu seiner Integration in diesen Mitgliedstaat und damit zur Erreichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beitragen.

Verweigerung der Zusatzleistung stellt Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar

Die hier verweigerte Zusatzleistung biete den Begünstigten nicht nur eine finanzielle Sicherheit, die die mangelnde vollständige Integration in den Arbeitsmarkt in den Jahren der Ausübung des Spitzensports ausgleichen solle, sondern verleihe ihnen auch und vor allem ein besonderes soziales Ansehen aufgrund der sportlichen Ergebnisse, die sie im Rahmen einer solchen Vertretung erzielt hätten. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, der seinen inländischen Arbeitnehmern eine solche Zusatzleistung gewährt, sie den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, nicht verwehren dürfe, ohne eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu begehen.

EuGH, Urteil vom 18.12.2019 - C-447/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Februar 2020.

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