Verweigerung des Vorsteuerabzugs wegen Fristverstoßes kann rechtmäßig sein

Finanzämter können Unternehmern den Vorsteuerabzug für bestimmte Güter und Leistungen theoretisch verweigern, wenn Ausschlussfristen nicht eingehalten werden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor. Die Ausschlussfrist müsse allerdings verhältnismäßig sein. Grundsätzlich seien weniger drastische Sanktionen wie zum Beispiel eine Geldstrafe sowie eine längere Frist möglich, so der EuGH.

BFH hatte EuGH angerufen

Der EuGH befasste sich auf Vorlage des Bundesfinanzhofs mit dem Thema. Dieser hat mit zwei Fällen zu tun, in denen die Finanzämter den Vorsteuerabzug nicht gewähren wollten, da die Zuordnung des betreffenden Gegenstands zum Unternehmensvermögen jeweils nicht rechtzeitig erfolgt sei. In dem einen Fall hatte ein Mann für den Bau seines Arbeitszimmers, das in seinem Privathaus liegt, den Vorsteuerabzug beantragt. In einem anderen Fall geht es um eine Photovoltaikanlage, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird.

EuGH, Urteil vom 14.10.2021 - C-45/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2021.