BFH hatte EuGH angerufen
Der EuGH befasste sich auf Vorlage des Bundesfinanzhofs mit dem Thema. Dieser hat mit zwei Fällen zu tun, in denen die Finanzämter den Vorsteuerabzug nicht gewähren wollten, da die Zuordnung des betreffenden Gegenstands zum Unternehmensvermögen jeweils nicht rechtzeitig erfolgt sei. In dem einen Fall hatte ein Mann für den Bau seines Arbeitszimmers, das in seinem Privathaus liegt, den Vorsteuerabzug beantragt. In einem anderen Fall geht es um eine Photovoltaikanlage, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird.