Verringerung der Rentabilität der Glücksspieltätigkeit kann gerechtfertigt sein

Die Bekämpfung der Gefahr der Glücksspielsucht kann eine Herabsetzung der Vergütungen und Provisionen rechtfertigen, die Konzessionsnehmern geschuldet werden. Dies hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Athanasios Rantos im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden, das Italien angestrengt hatte. Italienische Konzessionäre hatten sich dagegen gewehrt, dass ihnen durch eine nationale Regelung die staatlichen Mittel gekürzt worden waren.

Zusätzliche Abgabe in Höhe von 500 Millionen Euro

Im Jahr 2013 wurden italienische Gesellschaften durch Konzessionsvereinbarungen mit dem Betrieb von Glücksspielen mittels Geldspielautomaten beauftragt. Ein Jahr später wurden den Konzessionären mit einer nationalen Regelung die staatlichen Mittel gekürzt, die ihnen als Provision für das Jahr 2015 zur Verfügung gestellt worden waren. Das entsprechende Gesetz sieht vor, dass die Konzessionäre zusätzlich 500 Millionen Euro pro Jahr an den Staat abzuführen haben, und zwar jeweils proportional zur Zahl der ihnen am 31.12.2014 zugeordneten Automaten. Die Konzessionäre erhoben gegen diese Abgabe Klage mit der Begründung, dass sie ihre Gewinnspanne erheblich reduziere und gegen das Unionsrecht verstoße. Das in letzter Instanz befasste italienische Gericht rief den EuGH mit der Frage an, ob die nationale Regelung die nach Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit oder den nach Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehr beschränkt und ob sie mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

Generalanwalt: Regelung möglicherweise gerechtfertigt

Der Eingriff in Art. 49 und 56 AEUV wurde von Generalanwalt Athanasios Rantos in seinen Schlussanträgen grundsätzlich bejaht. Die Reduzierung der staatlichen Mittel könne die Rentabilität der von den Konzessionären getätigten Investitionen beeinträchtigen und die Ausübung des Glücksspielgeschäfts für sie weniger attraktiv machen. Allerdings könne die Regelung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses  gerechtfertigt sein. Da die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehöre, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestünden, verfügten die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher über ein weites Ermessen. Nach den Angaben der italienischen Regierung verfolge die Regelung das Ziel, die Rentabilität der Glücksspieltätigkeit zu verringern, um die Verbreitung illegaler Glücksspiele zu bekämpfen und die schwächsten Bevölkerungsgruppen vor den mit dem Glücksspiel verbundenen Auswirkungen, insbesondere vor der Gefahr der Spielsucht, zu schützen. Diese Ziele könnten zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die geeignet sind, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen.

Rechtliche Prüfung Sache des nationalen Gerichts

Es sei jedoch Sache des nationalen Gerichts, die mit der italienischen Regelung tatsächlich verfolgten Ziele festzustellen und die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen zu überprüfen. Insofern stellte Rantos zum einen fest, dass das italienische Gesetz zwar tatsächlich vorgesehen habe, die Bestimmungen für Glücksspiele neu zu ordnen, aber mit der nationalen Regelung offensichtlich keine solche allgemeine Neuordnung verfolgt worden sei. Zum anderen sei die Regelung zwar zeitlich begrenzt und partiell, aber keineswegs eine isolierte Maßnahme gewesen, sondern habe sich in den größeren Rahmen eingefügt, der durch das Stabilitätsgesetz 2015 vorgegeben worden sei. Auch habe das nationale Gericht selbst zu prüfen, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet worden ist. Die im Rahmen des Konzessionssystems bestehende Vertragsbeziehung zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Verwaltungen sei durch einen "dynamischen Charakter" gekennzeichnet, der durch Ziele des öffentlichen Interesses gerechtfertigte staatliche Eingriffe erlaube. Angesicht der evolutiven und ungewissen Natur der Gesetzgebung im Bereich der Glücksspiele sowie des zeitlich begrenzten Charakters der Abgabe und ihrer begrenzten Auswirkung auf die Rentabilität der von den Konzessionären getätigten Investitionen sei der gesetzgeberische Eingriff alles andere als außergewöhnlich oder unvorhersehbar gewesen, meint Rantos. Mithin steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes seiner Ansicht nach der vorliegenden Regelung grundsätzlich nicht entgegen.

EuGH, Schlussanträge vom 07.04.2022 - C-475/20

Miriam Montag, Redaktion beck-aktuell, 8. April 2022.