EuGH: Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen auf Website indiziert nicht automatisch Gewerbebetrieb

Eine Person, die auf einer Website eine Reihe von Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch eine "Gewerbetreibende". Die Tätigkeit könne allerdings als "Geschäftspraxis" eingestuft werden, wenn die Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden (Urteil vom 04.10.2018, Az.: C-105/17).

Streit um Widerruf nach Kauf auf Online-Plattform

Ein Verbraucher erwarb auf einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Verkaufsanzeige angegeben waren, teilte er dem Verkäufer mit, dass er den Vertrag widerrufen wolle. Die Verkäuferin lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen. Daher legte der Verbraucher eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz (KfV) ein.

Verbraucherschutzkommission stuft Verkäuferin als Gewerbetreibende ein

Nach einer Abfrage auf der fraglichen Online-Plattform stellte die KfV fest, dass am 10.12.2014 noch acht Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren auf dieser Website der Verkäuferin unter dem Pseudonym "eveto-ZZ" veröffentlicht waren. Mit Bescheid vom 27.02.2015 stellte die KfV fest, dass die Verkäuferin eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, und verhängte mehrere Geldbußen gegen sie, die auf das nationale Verbraucherschutzgesetz gestützt waren. Nach Ansicht der KfV hatte es die Verkäuferin in sämtlichen dieser Anzeigen unterlassen, Angaben zu Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Gewerbetreibenden, zum Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, zum Recht des Verbrauchers auf Widerruf des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist und Verfahren der Ausübung dieses Rechts zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung für die Vertragsmäßigkeit der Ware bestehe.

Verkäuferin klagt gegen Behandlung als Gewerbetreibende – Bulgarisches Gericht ruft EuGH an

Die Verkäuferin erhob vor den bulgarischen Gerichten Klage gegen diesen Bescheid und begründete diese damit, dass sie keine "Gewerbetreibende" sei und die Vorschriften des bulgarischen Gesetzes daher nicht anwendbar seien. Vor diesem Hintergrund fragt das Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien, den Gerichtshof, ob eine Person, die auf einer Website eine vergleichsweise große Zahl von Anzeigen über den Verkauf von Waren mit erheblichem Wert veröffentlicht, als "Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) eingestuft werden kann.

Handeln im Rahmen gewerblicher, handwerklicher oder beruflicher Tätigkeit erforderlich

Der EuGH führt aus, für eine Einstufung als "Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie sei erforderlich, dass die betreffende Person "im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit" oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt. Sinn und Bedeutung des Begriffs "Gewerbetreibender" seien anhand des Begriffs "Verbraucher" zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts sei, auf der Grundlage aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine natürliche Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.

Nationales Gericht muss Prüfung vornehmen

Das nationale Gericht müsse unter anderem prüfen, ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert. Auch müsse es die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers ermitteln. Um die fragliche Tätigkeit als "Geschäftspraxis" einstufen zu können, müsse das vorlegende Gericht zudem prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen von einem "Gewerbetreibenden" ausgeht und zum anderen eine Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung darstellt, "die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt".

EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-105/17

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2018.

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