Veröffentlichung von Kontaktdaten in Telefonverzeichnis nur mit Einwilligung

Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (Telefonverzeichnis) ist die vorherige Einwilligung des betreffenden Teilnehmers erforderlich. Dies hat der Europäische Gerichtshof bestätigt. Haben die Anbieter die Daten an andere Anbieter weitergeleitet, genüge es für einen Widerruf zur Erreichung der Datenlöschung, wenn sich der Betreffende an einen der "Verantwortlichen" wendet. Dieser müsse die anderen, auch Suchmaschinenbetreiber, informieren.

Telenet-Teilnehmer begehrt Löschung von Kontaktdaten aus Telefonverzeichnis

Der belgische TK-Anbieter Proximus bietet auch Teilnehmerverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste an. Die Kontaktdaten (Name, Adresse und Telefonnummer) der Teilnehmer erhält er von anderen TK-Anbietern wie Telenet, es sei denn, der Teilnehmer hat den Wunsch geäußert, nicht in die Verzeichnisse aufgenommen zu werden. Erhaltene Daten übermittelt Proximus außerdem an einen weiteren Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen. Ein Telenet-Teilnehmer forderte Proximus auf, seine Kontaktdaten in den Teilnehmerverzeichnissen nicht zu veröffentlichen. Proximus änderte den Status des Teilnehmers entsprechend. Allerdings erhielt Proximus von Telenet aktualisierte Daten des Teilnehmers, die nicht als vertraulich ausgewiesen waren und erneut in ihren Teilnehmerverzeichnissen erschienen.

Kontaktdaten erschienen erneut – Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld

Der Teilnehmer erneuerte seine Forderung. Darauf antwortete Proximus, die Daten seien aus den Teilnehmerverzeichnissen gelöscht und Google kontaktiert worden, damit die maßgeblichen Links zur Proximus-Website entfernt würden. Das Unternehmen teilte außerdem mit, dass es seine Kontaktdaten an andere Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen weitergeleitet habe, die dank der monatlichen Aktualisierungen über seine Forderung informiert worden seien. Der Teilnehmer legte zugleich Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein. Diese verpflichtete Proximus zur Abhilfe und verhängte gegen das Unternehmen wegen Verstößen gegen die DSGVO eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro.

Einwilligung erforderlich?

Proximus focht die Entscheidung beim Appellationshof Brüssel an. Das Unternehmen machte geltend, die Einwilligung des Teilnehmers sei für die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in Telefonverzeichnissen nicht erforderlich. Vielmehr müssten die Teilnehmer nach einem "Opt-out"-System selbst beantragen, in den Verzeichnissen nicht aufgeführt zu werden. Die Datenschutzbehörde vertrat eine gegenteilige Auffassung. Der Appellationshof rief den EuGH an.

EuGH: Veröffentlichung von Kontaktdaten in Teilnehmerverzeichnis nur mit Einwilligung

Der EuGH hat bestätigt, dass die Einwilligung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers für die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis erforderlich sei. Diese Einwilligung erstrecke sich auf jede weitere Verarbeitung der Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt für öffentlich zugängliche Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse tätig seien, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolge. Die Einwilligung erfordere eine "in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene" Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen "eindeutigen bestätigenden Handlung", mit der die betroffene Person zu verstehen gebe, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Jedoch setze eine solche Einwilligung nicht unbedingt voraus, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die Identität aller Anbieter von Verzeichnissen kennt, die ihre personenbezogenen Daten verarbeiten werden.

Informationspflicht bei Widerruf gegenüber anderen Verantwortlichen

Der EuGH unterstreicht zudem, dass die Teilnehmer die Möglichkeit haben müssten, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus Teilnehmerverzeichnissen zu erwirken. Der Antrag eines Teilnehmers auf Entfernung seiner Daten stelle eine Ausübung des "Rechts auf Löschung" im Sinne der DSGVO dar. Ferner müsse ein für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher wie Proximus geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die anderen Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen, denen er solche Daten geliefert habe, über den Widerruf der Einwilligung der betroffenen Person zu informieren. Er müsse außerdem den Telefondienstanbieter, der ihm die personenbezogenen Daten übermittelt habe, informieren. Wenn sich nämlich, wie im vorliegenden Fall, verschiedene Verantwortliche auf eine einheitliche Einwilligung der betroffenen Person stützten, genüge es, dass sich die betroffene Person, um ihre Einwilligung zu widerrufen, an irgendeinen der Verantwortlichen wendet. Schließlich müsse ein Verantwortlicher wie Proximus nach der DSGVO angemessene Maßnahmen treffen, um Suchmaschinenanbieter über den bei ihm eingegangenen Antrag des Teilnehmers eines Telefondienstanbieters auf Löschung seiner personenbezogenen Daten zu informieren.

EuGH, Urteil vom 27.10.2022 - C-129/21

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2022.