Stadt Prag verschiebt Ende der Deponierung auf Antrag des Betreibers um zwei Jahre
FCC Česká republika betreibt aufgrund einer 2007 erteilten Genehmigung eine Abfalldeponie in einem Stadtbezirk von Prag. Ende 2015 beantragte FCC Česká republika bei der Stadt Prag, das für das Betriebsende vorgesehene Datum, das auf den 31.12.2015 festgelegt war, zu verschieben. Die Stadt Prag gab diesem Antrag statt und verschob das Datum für das Ende der Deponierung auf den 31.12.2017. Der Stadtbezirk, in dem die Deponie liegt, und eine tschechische Umweltschutzvereinigung legten beim tschechischen Umweltministerium Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Das Umweltministerium wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Beschwerdeführer fochten die Entscheidung des Ministeriums vor den tschechischen Gerichten an und machten geltend, dass die Verlängerung des Betriebsdauer der Deponie eine wesentliche Änderung darstelle, die nach der Richtlinie über Industrieemissionen (RL 2010/75/EU) ein Recht auf Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit begründe.
EuGH: Verlängerung des Betriebszeitraums keine Erweiterung der Anlage
Das im Stadium des Rechtsmittels mit dem Rechtsstreit befasste tschechische Oberste Verwaltungsgericht fragt den EuGH, ob die bloße Verlängerung des Betriebszeitraums der Deponie, ohne dass der genehmigte maximale Umfang der Anlage oder die Gesamtkapazität dieser Anlage geändert würden, eine wesentliche Änderung der Betriebsgenehmigung der Anlage im Sinne der Richtlinie darstellt. Nach der Richtlinie sei eine wesentliche Änderung einer Anlage zum einen ihre Erweiterung und zum anderen die Änderung ihrer Beschaffenheit oder ihrer Funktionsweise, soweit diese erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können. Die bloße Verlängerung des Betriebszeitraums einer Abfalldeponie ändere für sich genommen nicht den Umfang der Anlage oder die Lagerkapazität, wie diese in der ursprünglichen Genehmigung vorgesehen war, und stelle somit keine Erweiterung der Anlage dar.
Auch bloße Verlängerung des Ablagerungszeitraums keine Änderung der Anlage
Auch die bloße Verlängerung des Zeitraums der Ablagerung stelle keine Änderung der Anlage dar, sei es ihrer Beschaffenheit oder ihrer Funktionsweise. Denn da die Richtlinie nicht vorschreibt, dass die ursprüngliche Genehmigung eine Betriebsdauer vorzusehen hat, könne sie nicht verlangen, dass die bloße Verlängerung des Betriebs einer neuen Genehmigung bedarf. Folglich stelle die bloße Verlängerung des Betriebszeitraums einer Abfalldeponie keine wesentliche Änderung ihrer Betriebsgenehmigung dar, so der EuGH. Daraus folge, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vom Betreiber einer Deponie zu verlangen, dass er eine neue Genehmigung beantragt, wenn er nur eine solche Verlängerung innerhalb der Grenzen der bereits genehmigten Gesamtlagerkapazität beabsichtigt. In einem solchen Fall verleihe die Richtlinie der betroffenen Öffentlichkeit weder ein Recht auf Beteiligung am Verfahren der Gewährung der Verlängerung noch auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren, um die Rechtmäßigkeit dieser Verlängerung anzufechten.