Der slowakische Fußballverband schloss eine Bietergemeinschaft, der das Unternehmen Ingsteel angehörte, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Rekonstruktion, Modernisierung und den Bau von 16 Fußballstadien aus. Die Bietergemeinschaft erfülle wirtschaftlich und finanziell nicht die Anforderungen der Bekanntmachung, hieß es. Der Fall beschäftigte das slowakische oberste Gericht, das den Ausschluss, nachdem es eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hatte, letztlich aufhob.
In der Zwischenzeit war der öffentliche Auftrag schon an den einzigen Bieter, der noch verblieben war, vergeben worden. Ingsteel klagte in der Slowakei auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den Ausschluss der Bietergemeinschaft von diesem Verfahren entstanden sein soll. Das slowakische Gericht hat die Sache dem EuGH vorgelegt. Es möchte wissen, ob die slowakische Regelung europäischem Recht widerspricht. Nach dieser scheint es ausgeschlossen, dass ein rechtswidrig von einem Vergabeverfahren ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.
Der EuGH bejaht diese Frage (Urteil vom 06.06.2024 – C-547/22). Die Richtlinie über die Nachprüfung im Bereich öffentlicher Aufträge (RL 89/665/EWG) verpflichte die Mitgliedstaaten zu Schadensersatz, wenn jemand durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge geschädigt worden ist. Dazu gehöre auch der Schaden, der sich aus dem Verlust der Chance ergibt, an dem Vergabeverfahren teilzunehmen. Ein Schaden könne sich einerseits daraus ergeben, dass ein Unternehmen einen öffentlichen Auftrag nicht erhält, und sich als entgangener Gewinn verwirklichen. Es könne andererseits auch einen gesonderten Schaden erleiden, der dem Verlust der Chance entspricht, am betreffenden Vergabeverfahren teilzunehmen, um den Auftrag zu erhalten.