Der Europäische Gerichtshof wird am 06.09.2017 darüber entscheiden, ob die EU-Staaten Ungarn und Slowakei gegen ihren Willen Flüchtlinge aufnehmen müssen. Das Verfahren sei so weit fortgeschritten, dass nun ein Urteil gefällt werden könne, teilte der Gerichtshof am 25.08.2017 in Luxemburg mit (Az.: C-643/15 und C-647/15).
Ungarn und Slowakei hatten geklagt
Hintergrund des Verfahrens am EuGH ist ein EU-Beschluss aus dem September des Jahres 2015. Ihm zufolge sollen zur Entlastung Italiens und Griechenlands bis zu 120.000 Flüchtlinge in anderen EU-Ländern untergebracht werden. Ungarn und die Slowakei halten den Beschluss jedoch für rechtlich unzulässig und haben gegen ihn geklagt. Sie hatten bei der Abstimmung gegen die Umverteilung votiert, wurden aber überstimmt.
Generalanwalt bestätigte Mechanismus
Der zuständige Generalanwalt am EuGH hatte im Juli dafür plädiert, die Klagen aus Ungarn und der Slowakei abzuweisen (BeckRS 2017, 118609). Er argumentierte, der obligatorische Mechanismus zur Umsiedlung von Asylbewerbern trage wirksam und in verhältnismäßiger Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen könnten.
Erst knapp 27.000 Flüchtlinge in andere EU-Staaten umgesiedelt
Die 2015 beschlossene Umverteilung von Flüchtlingen sollte eigentlich im September dieses Jahres abgeschlossen sein. Der Prozess gestaltet sich aber weiter schwierig, so dass zuletzt erst knapp 27.000 Flüchtlinge in andere EU-Staaten umgesiedelt waren. Ungarn müsste eigentlich 1.294 schutzbedürftige Flüchtlinge aufnehmen, die Slowakei 902.
Redaktion beck-aktuell, 28. August 2017 (dpa).
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EuGH-Generalanwalt, Angefochtener Beschluss, Mitgliedstaaten, Dublin-III-Verordnung, Drittstaatsangehörige, Gesetzgebungsakt, BeckRS 2017, 118609
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