EuGH: Universitätsabschlüsse aus Parallelstudium automatisch anzuerkennen

Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von (hier: teilweise) gleichzeitig absolvierten Studiengängen (hier: Human- und Zahnmedizin) erlangt werden, müssen automatisch in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, wenn die unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 06.12.2018 entschieden. Dabei obliege es dem Mitgliedstaat, in dem der Abschluss verliehen werde, auf die Einhaltung dieser Anforderungen zu achten (Az.: C-675/17).

Titelanerkennung wegen parallel absolvierter Studiengänge verweigert

2013 gab das italienische Gesundheitsministerium dem Antrag des italienischen Ausgangsklägers statt, den ihm von der österreichischen Medizinischen Universität Innsbruck verliehenen Titel "Doktor der Zahnheilkunde" für die Ausübung des Zahnarztberufs in Italien anzuerkennen. 2014 begehrte er die Anerkennung des ihm ebenfalls von der Universität Innsbruck verliehenen Titels "Doktor der Gesamten Heilkunde", um in Italien auch den Beruf des Chirurgen auszuüben. Das Ministerium lehnte die Anerkennung dieses Titels mit der Begründung ab, dass in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht vorgesehen sei, dass eine Person gleichzeitig zwei Ausbildungen absolviere. Zahlreiche vom Kläger abgelegte Prüfungen seien gleichzeitig für die Ausstellung sowohl des Titels des Zahnarztes als auch des Titels des Arztes berücksichtigt worden. Die gleichzeitige Immatrikulierung in zwei Studiengängen sei aber, auch wenn sie nach österreichischem Recht zulässig sei, nach italienischem Recht verboten, das eine Pflicht zur Ausbildung in Vollzeit vorsehe.

Vorlagefrage: Anerkennungspflicht trotz nationalen Verbots paralleler Ausbildungen?

Dagegen erhob der Kläger bei den italienischen Verwaltungsgerichten Klage. In diesem Kontext wollte der italienische Staatsrat vom EuGH im Wege der Vorabentscheidung wissen, ob die Richtlinie einen Mitgliedstaat, in dem das Erfordernis einer Vollzeitausbildung vorgesehen und die gleichzeitige Einschreibung für zwei Ausbildungen verboten sei, zur automatischen Anerkennung von Titeln verpflichte, die in einem anderen Mitgliedstaat am Ende von teilweise gleichzeitig absolvierten Ausbildungen erteilt worden seien. Der Staatsrat wollte auch wissen, ob der Aufnahmemitgliedstaat (hier: Italien) bei einer Ausbildung auf Teilzeitbasis überprüfen könne, ob die Voraussetzung erfüllt sei, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung.

EuGH bejaht automatische Anerkennungspflicht

Laut EuGH muss ein Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Vollzeitausbildung und das Verbot vorsähen, sich gleichzeitig für zwei Ausbildungen einzuschreiben, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilten und von der Richtlinie erfassten Ausbildungsnachweise auch dann automatisch anerkennen, wenn der Betroffene eine Ausbildung auf Teilzeitbasis oder mehrere Ausbildungen gleichzeitig oder in Zeiträumen, die sich teilweise überschneiden, absolviert habe, sofern die Anforderungen der Richtlinie an die Ausbildung erfüllt seien.

Mitgliedstaaten können Teilzeitausbildung und parallele Ausbildungen zulassen

Der EuGH führt aus, dass die Richtlinie in Bezug auf die Berufe des Arztes und des Zahnarztes ein System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise vorsehe, das auf Mindestanforderungen an die Ausbildung beruhe, die von den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt worden seien. Die Richtlinie erlaube es den Mitgliedstaaten, die Ausbildung auf Teilzeitbasis zu gestatten, sofern die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer seien als bei einer Vollzeitausbildung. Außerdem verwehre sie es den Mitgliedstaaten nicht, die gleichzeitige Einschreibung in mehrere Ausbildungen zu gestatten.

Einhaltung der EU-Anforderungen Aufgabe des Titelherkunftsstaates

Der EuGH betont, dass es dem Mitgliedstaat, in dem der Abschluss verliehen werde, obliege, für die Einhaltung der in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen zu sorgen und sicherzustellen, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer seien als bei einer Vollzeitausbildung. Denn das System der automatischen und bedingungslosen Anerkennung der Ausbildungsnachweise würde beeinträchtigt, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die Begründetheit der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats getroffenen Entscheidung, diese Nachweise zu erteilen, nach ihrem Ermessen in Frage zu stellen.

EuGH, Urteil vom 06.12.2018 - C-675/17

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2018.