Unionsrecht zu Kostentragung für Solarmodulabfälle teilweise ungültig

Die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist insoweit ungültig, als sie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung der Modulabfälle auch dann zu finanzieren, wenn diese zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht worden sind. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25.01.2022 entschieden.

Streit um Kosten für Beseitigung von Solarmodulabfällen

Eine tschechische Solarkraftwerkbetreiberin beteiligte sich entsprechend der Landesgesetzgebung an der Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus den Photovoltaikmodulen und zahlte in den Jahren 2015 und 2016 dafür Beiträge. Sie meinte, dass diese Beitragspflicht auf einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte beruhe und klagte vor den tschechischen Gerichten. Das letztinstanzlich mit der Klage befasste Gericht ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union um Auslegung der Richtlinie.

Solarmodulhersteller durch Unionsrecht zur Abfallbewirtschaftung verpflichtet

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Hersteller verpflichtet sind, die Kosten für die Bewirtschaftung der Abfälle von Photovoltaikmodulen zu tragen. Dies gelte aber nur, soweit die Solarmodule nach Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19 am 13.08.2012 in Verkehr gebracht worden seien. Anders als die tschechische Regelung es vorsehe, könnten diese Kosten aktuell nicht den Nutzern auferlegt werden. Da die Unionsregelung, die vor dem Erlass der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte galt, den Mitgliedstaaten die Wahl gelassen habe, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Module aufzuerlegen, habe sich diese Richtlinie in den Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden hätten, diese Kosten den Nutzern von Photovoltaikmodulen und nicht ihren Herstellern aufzuerlegen, wie dies in der Tschechischen Republik der Fall gewesen sei, auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte ausgewirkt.

EuGH erklärt Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte teilweise für ungültig

Vorliegend hätten Hersteller von Photovoltaikmodulen - wie auch die Klägerin - nicht vorhersehen können, dass sie später verpflichtet sein würden, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen sicherzustellen. Deshalb sei Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für ungültig zu erklären, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlege, die zwischen dem 13.08.2005 und dem 13.08.2012 in Verkehr gebracht worden seien.

Tschechische Beitragspflicht für Nutzer ist zulässig

Der Gerichtshof hat zudem dargelegt, dass der Umstand, dass in das Abfallgesetz mehr als einen Monat vor dem Erlass der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte eine Bestimmung eingefügt wurde, die für die Nutzer von Photovoltaikmodulen eine im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehende Beitragspflicht vorsieht, als solcher keinen Verstoß der Tschechischen Republik gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor die Richtlinie Teil der Unionsrechtsordnung ist.

EuGH, Urteil vom 25.01.2022 - C-181/20

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2022.

Mehr zum Thema